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Beschreibung: Zu einem so besonderen Termin, wie dem 25-jährigen Bestehen von Dan Tobacco gehört auch ein besonderer Pfeifentabak. Virginias verschiedenster Provenienzen strahlen in einer Vielfalt von Farbtönen, ob Rot, Goldgelb oder Dunkelbraun ist alles dabei. Schon der Duft verrät eine dezente Aromatisierung mit Vanille und Honigaromen, die so gut in Choo Choo Train eingebunden wurde, dass man nur schwer feststellen kann, wo die natürlichen Tabaknoten aufhören und die Aromatisierung anfängt. Das macht neugierig also kurz ruhen lassen und dann in eine Pfeife einbringen. Ist der Tabak einmal entzündet, glimmt er gleichmäßig und langsam herunter, und sorgt so für ein entspanntes Raucherlebnis. Es offenbart sich ein wahrer Rauchgenuss, die Virginias bieten eine komplexe Basis verschiedenster Nuancen von süß, über heuig, bis hin zu würzig-erdig, während das Aroma alles optimal verbindet und sich dabei dezent im Hintergrund hält. Der Dan Tobacco Choo Choo Train ist ein Pfeifentabak, den man immer wieder rauchen möchte und auch nach der dritten oder vierten Dose entdeckt man noch immer neue Nuancen und Geschmackserlebnisse. Quelle: Pipe Republic Die Konsumgüter jeglicher Art, die in diesem Video gezeigt werden, sind von mir käuflich erworben worden. Das was in diesem Video gesagt wird ist meine persönliche Meinung. Jede Aussage mache ich aus freien Stücken und werde nicht dafür bezahlt. Auszug Jugendschutzgesetz (JuSchG) § 10 Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren (1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen oder der Konsum nikotinhaltiger Produkte gestattet werden. (2) In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat 1. an einem Kindern und Jugendlichen unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder 2. durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse nicht entnehmen können. (3) Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse dürfen Kindern und Jugendlichen weder im Versandhandel angeboten noch an Kinder und Jugendliche im Wege des Versandhandels abgegeben werden. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für nikotinfreie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas, in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden, sowie für deren Behältnisse. § 9 Alkoholische Getränke (1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen 1. Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren, 2. andere alkoholische Getränke oder Lebensmittel, die andere alkoholische Getränke in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden. (2) Absatz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden. (3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat 1. an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder 2. in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht entnehmen können. § 20 Nr. 1 des Gaststättengesetzes bleibt unberührt. (4) Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Alkopopsteuergesetzes dürfen gewerbsmäßig nur mit dem Hinweis "Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugendschutzgesetz" in den Verkehr gebracht werden. Dieser Hinweis ist auf der Fertigpackung in der gleichen Schriftart und in der gleichen Größe und Farbe wie die Marken- oder Phantasienamen oder, soweit nicht vorhanden, wie die Verkehrsbezeichnung zu halten und bei Flaschen auf dem Frontetikett anzubringen.