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Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Henning Hartmann aus Oranienburg bei Berlin berät zum Thema Rechtsschutzversicherung im Verkehrsrecht. Seine Kanzleien in Berlin, Oranienburg und Bielefeld beraten kompetent zu allen Fragen des Straf- und Verkehrsrechts. „Wann greift die Rechtsschutzversicherung im Verkehrsrecht? Das ist heute unser Thema. Hallo liebe Zuschauer, willkommen zurück auf meinen YouTube Kanal, mein Name ist Henning Hartmann, ich bin tätig in der Kanzlei Dr.Hartmann und Partner in Oranienburg. Im Verkehrsrecht haben wir es häufig mit dem Rechtsschutzversicherungsvertrag zu tun und der Frage, wann greift die Rechtsschutzversicherung ein und wann kann es möglicherweise zu einer Rückforderung kommen. Deswegen heute folgende Informationen. Ich hatte das schon mal gesagt, ich mache nicht zu jeder unbedeutenden Entscheidung oder Entwicklung ein Video, sondern nur wenn ich meine, dass das für eine Vielzahl von Betroffenen von Bedeutung sein könnte und die Rechtsschutzversicherung ist so ein Thema, denn ich darf es mal vorwegnehmen, das ist eine der wenigen Versicherungen, die man tatsächlich haben sollte, kostet nicht viel Geld und im Bereich Verkehrsrecht stellt sie einen dann von Kosten wie Rechtsanwaltskosten, Gerichtskosten oder auch Sachverständigengebühren frei und das führt dann zu der Situation, dass man sich ohne Kostenrisiko verteidigen lassen kann, nach dem Motto, kurz zusammengefasst, dann können Sie nur gewinnen, ohne dass sie auf irgendwelchen Kosten hängen bleiben. Das ist der Fall auf dem Gebiet Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht, da gibt es also nicht die Gefahr, dass es zu einer Rückforderung kommt und die einzige Gefahr die besteht ist, dass es zu einer Verurteilung wegen Vorsatzes wegen einer Straftat kommt. Bei Fahrlässigkeit, wenn Fahrlässigkeit im Urteil drin steht, dann darf nicht zurückgefordert werden, also was der Versicherer aufgewandt hat, aber bei einer Vorsatzverurteilung, da müssen wir also aufpassen, insbesondere bei den Straftaten Alkohol am Steuer, da gibt es nämlich beide Begehungsformen. Wenn Sie also noch davon ausgehen dürften, dass sie noch fahren dürfen, dann können sie nur wegen Fahrlässigkeit verurteilt werden, wenn Ihnen aber nachgewiesen wird, dass Sie wussten Sie dürfen nicht mehr fahren und Sie haben sich trotzdem ans Steuer gesetzt, also vorsätzlich gehandelt, dann kann es ein Rückforderungsrecht ihres Versicherers geben. Dann gibt es dieses Rückforderungsrecht. Ob davon Gebrauch gemacht wird ist natürlich eine andere Frage, das hängt beispielsweise davon ab, ob der Versicherungsnehmer dann noch weitere Verträge laufen hat beim Versicherer, das ist an der Stelle natürlich eine Ermessensfrage, aber ich hoffe, dass ich durch diese Hinweise Sie ein bisschen sensibilisiert habe, das Sie sich keine Gedanken machen müssen, das zu einer solchen Rückforderung, man spricht auch von Regress, kommen kann und wann die Gefahr besteht. Ergänzend dazu noch folgendes. Das Landgericht Itzehoe hat einen Fall zu entscheiden gehabt, im Sommer 2019, da hat sie den Versicherungsschutz verspätet abgelehnt und wurde dann verurteilt dazu dass sie eintreten muss. Da ist ein Zeitraum von vier Wochen verstrichen auf die Anfrage, besteht Versicherungsschutz, treten sie ein, oder nicht, und wegen dieser verspäteten Ablehnung musste dann Versicherungsschutz gewährt werden. Dann war der Versicherung abgeschnitten ein Einwand, wie beispielsweise fehlende Erfolgsaussicht und deswegen musste hier eingetreten werden. Das nur am Rande, in der Regel reagieren die Rechtsschutzversicherungen deswegen auch relativ schnell und erteilen sofern alles in Ordnung ist dann die Deckungszusage, führt dann dazu, das sie auf der sicheren Seite sind, was die Kosten angeht. War das einigermaßen erhellend für Sie? Geben Sie mir gerne auch Anregungen, was ich besser machen kann und schreiben Sie mir unterhalb des Fensters, da gibt's eine Kommentarspalte. Ansonsten freue ich mich, wenn Sie meinen Kanal abonnieren, das ist kostenlos und auch werbefrei, bis zum nächsten Mal, auf Wiedersehen.“ Mehr Informationen unter www.ra-hartmann.de Kontakt: E-Mail: oranienburg@ra-hartmann.de Telefon Nr 03301-536300 (Oranienburg) Mehr Informationen zum Thema: Geblitzt mit Rechtsschutz? Wann greift die Rechtsschutzversicherung? https://www.ra-hartmann.de/wann-greif... Fahrverbot oder kein Fahrverbot? https://www.ra-hartmann.de/fahrverbot... Was ist Ihre Meinung zu dem Thema? Schreiben Sie es in die Kommentare. Auch bei Facebook unter: / rechtsanwaltskanzlei-dr-hartmann-partner