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Fällig ist der Pflichtteilsanspruch bereits mit Eintritt des Erbfalls, also am Todestag fällig (§ 271 BGB). Das bedeutet aber noch nicht, dass auch Verzugszinsen laufen. Der Erbe, der ja den Pflichtteil zahlen muss, kommt vielmehr erst dann in Verzug, wenn der Pflichtteilsberechtigte ihn mahnt (also zur Zahlung auffordert) oder verklagt. Ausnahmsweise auch dann, wenn der Erbe die Erfüllung endgültig und ernsthaft verweigert, also zum Beispiel sage: "Du kriegst von mir gar nichts." Eine feste Zahlungsfrist muss der Pflichtteilsberechtigte in seiner Mahnung übrigens nicht setzen. Und er muss auch keinen bestimmten Betrag verlangen, was er ja meistens auch gar nicht kann, weil er nicht weiß, wie groß die Erbmasse ist. Der Erbe kommt deshalb bereits dann in Verzug, wenn der Pflichtteilsberechtigte den unbezifferten Pflichtteil so anmahnt, wie man eine sogenannte Stufenklage formuliert. Stufenklage bedeutet, man klagt erst auf Auskunft (1. Stufe) und dann auf Zahlung des sich aus der Auskunft ergebenden Betrags (2. Stufe). Ausnahmen vom Schuldnerverzug: Eine Mahnung bewirkt ausnahmsweise solange keinen Verzug, wenn und solange der Erbe keine Möglichkeit hat, den Pflichtteilsanspruch zu berechnen, juristisch formuliert: der maßgebende Bestand und Wert des Nachlasses ohne Säumnis des Erben nicht festgestellt werden kann. Dann trifft den Erben nämlich kein Verschulden (§ 286 Abs. 4 BGB). Die Details sind allerdings kompliziert. Der Erbe darf sich nicht einfach pauschal darauf zurückziehen, dass er erst einmal ein Sachverständigengutachten abwarten muss. Höhe des Verzugszinses / Anwaltskosten Laut § 288 Abs. 1 BGB beträgt der Verzugszins 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Zudem muss der Erbe auch die Anwaltskosten des Pflichtteilsberechtigten erstatten, wenn der Pflichtteilsberechtigte einen Erbrechtsanwalt beauftragt, weil / nachdem der Erbe in Verzug gekommen ist, etwa wegen Zahlungsverweigerung. Weitere Videos zum Thema Pflichtteil und Erbengemeinschaft hier: • Der Pflichtteil: Wer kriegt ihn? Wie berec... • Enterbt? So macht man den Pflichtteil opti... Weitere Infos zum deutschen und zum internationalen Erbrecht finden Sie auf unseren Blogs und Kanzleiwebsites: https://www.grafpartner.com https://www.cross-channel-lawyers.de https://www.crosschannellawyers.co.uk https://www.germancivilprocedure.com Kontakt: 0941 / 463 7070