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Weinsberger Forum - Wir bilden Sie weiter! Gesellschaft für Wissensarbeit und Kommunikation mbH Hirschbergstrasse 17 74189 Weinsberg Tel. +49 (0)7134 / 22044 Fax +49 (0)7134 / 22045 E-Mail: info@weinsberger-forum.de https://www.weinsberger-forum.de/kind... _________________________________________________________________ Aufgaben des Umgangspflegers Der Umgangspfleger kann bei Störungen des Umgangsrechts auf Anordnung des Familiengerichts bestellt werden (§ 1684 Abs.2 BGB). Der Umgangspfleger soll die Durchführung des Umgangsrechts ermöglichen. Er kann die Herausgabe an den Umgangsberechtigten verlangen. Er kann mit beiden Eltern über die Ausgestaltung des Umgangs verhandeln und auf eine einvernehmliche Regelung hinwirken. Kommt es zu keiner Einigung hat der Umgangspfleger das Recht, die Umgangsrechtspflichten selbst zu konkretisieren und im gerichtlichen Verfahren gegen den widerstrebenden Elternteil durchzusetzen. Der Umgangspfleger ist Pfleger des Kindes. Er muss also dessen Wohl und Interesse vertreten. Aufgaben des Umgangsbegleiters Der Umgangsbegleiter wird vom Jugendamt eingesetzt und hat die Aufgabe den Umgang zwischen einem Elternteil und dem Kind zu begleiten. Das bedeutet er ist persönlich anwesend und achtet darauf das der Umgang an den Bedürfnissen des Kindes orientiert stattfindet und berät auch die Eltern hierzu. Die Aufgaben des Umgangspflegers und Umgangsbegleiters können in Einzelfällen auch von ein und der selben Person übernommen werden, d.h. es ist sinnvoll sich fachlich mit beiden Aufgabenbereichen zu beschäftigen. Wer kann Umgangspfleger werden? Das Gesetz regelt keine Zugangsvoraussetzungen für Umgangspfleger. Das Familiengericht kann im konkreten Fall einen geeigneten Umgangspfleger bestellen. Materiellrechtliche Kenntnisse hinsichtlich des Sorge- und Umgangsrechts, aber auch bezüglich der Verfahrensvorschriften werden vorausgesetzt. Psychologisch-pädagogische Kenntnisse sowie kommunikative Fähigkeiten sind darüber hinaus erforderlich. Der Umgangspfleger hat nicht nur mit traumatisierten Kindern, sondern auch mit schwierigen Eltern zu tun. Besonders geeignet sind neben im Familienrecht tätigen Rechtsanwälten vor allem Psychologen, Sozialpädagogen/Sozialarbeiter, Berufsbetreuer und Mediatoren. Aber auch andere Berufe können bei entsprechender Qualifizierung vom Familiengericht bei der Bestellung berücksichtigt werden. Neubewerber sollten sich mit den erworbenen Qualifizierungsnachweisen beim Familiengericht bewerben. Hilfreich kann eine entsprechende Fortbildung zum Umgangspfleger sein. Was verdient ein Umgangspfleger? Der Umgangspfleger rechnet mit der Gerichtskasse nach Zeitaufwand ab. Die Höhe des Stundensatzes ergibt sich aus § 3 VBVG. In der höchsten Vergütungsstufe 33,50 € zzgl MwSt. Darüber hinaus kann Aufwendungsersatz für Fahrtkosten, Porto, Telefon usw. verlangt werden. Der Umgangsbegleiter rechnet mit dem Jugendamt ab. Im Vorfeld wird ein Stundensatz, sowie ein Satz für getätigte Auslagen festgelegt. Der Stundensatz bewegt sich aktuell zwischen 30-50€.