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Vollmacht statt Sorge, kein milderes Mittel Das Oberlandesgericht Brandenburg hat am 2.10.2019 (9 UF 174/19) entschieden, dass gegenüber einer Sorgerechtsentscheidung die Erteilung einer Vollmacht kein "milderes Mittel" sei. In der Praxis kommt es häufig vor, dass ein Elternteil dem anderen Elternteil eine Vollmacht für einige Teilbereiche der elterlichen Sorge überträgt, weil es z.B. nicht immer abkömmlich ist, sich im Ausland befindet oder auf sonstige Weise gehindert ist, Entscheidungen für das Kind, gemeinsam mit dem anderen Elternteil zu treffen. Das OLG Brandenburg hat hier dem Kindesvater für Teilbereiche die alleinige elterliche Sorge übertragen, obwohl die Kindesmutter sich bereit erklärte, dem Kindesvater eine Vollmacht zu erteilen. Eines der Gründe war, dass die Kindeseltern seit Jahren hoch zerstritten waren und die Vollmacht jederzeit widerruflich ist. Viel Spaß beim Ansehen wünscht Rechtsanwältin Gül Aydin.