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Rechtsanwalt Dr. Onur C. Aydin simulierte die mündliche Prüfung im Öffentlichen Recht für die staatliche Pflichtfachprüfung mit Prüflingen aus NRW und Brandenburg. Ausgehändigt wurde ein Zettel mit folgendem Inhalt: 1. Bundesgesetze § 14 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes des Bundes: "Wer die Absicht hat, eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug zu veranstalten, hat dies spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe der zuständigen Behörde unter Angabe des Gegenstandes der Versammlung oder des Aufzuges anzumelden." 2. Rechtsverordnungen des Bundes § 1 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung: "Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht." 3. Landesgesetze § 10 des Versammlungsgesetzes eines Bundeslandes: "Wer eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel veranstalten will, hat dies der zuständigen Behörde spätestens 48 Stunden vor der Einladung zu der Versammlung anzuzeigen. Veranstalten mehrere Personen eine Versammlung, ist nur eine Anzeige abzugeben. Die Anzeige muss schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift erfolgen." 4. Rechtsverordnungen des Landes § 3 der (fiktiven) ordnungsbehördlichen Verordnung: "Glasflaschen auf dem Stadtfest X sind verboten." 5. Verordnungen der EU Art. 7 Abs. 1 der sog. „Fluggastrechteverordnung“: "Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe: a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger, b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km, c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen." 6. Verwaltungsakte von Behörden „Ihnen wird aufgegeben., Ihr Fahrzeug mit dem Kennzeichen XYZ unverzüglich aus der Anwohnerparkzone in der Musterstraße zu räumen.“