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Haftbefehl ist die Anordnung einer Behörde zur Festnahme eines Menschen in Haft. Er legalisiert die Freiheitsberaubung durch die Behörden. Es gibt unterschiedliche Arten von Haftbefehlen, zum Beispiel den Untersuchungshaftbefehl, den Vollstreckungshaftbefehl und den Sicherungshaftbefehl. Formelle Voraussetzungen des Haftbefehls: Schriftform Anordnung durch Richter Zwingende Angaben: der Beschuldigte, die Tat (Zeit und Ort der Begehung, gesetzliche Merkmale und die anzuwendenden Strafvorschriften), Haftgrund und die Tatsachen, aus denen sich der dringende Tatverdacht und der Haftgrund ergibt Materielle Voraussetzungen des Haftbefehls: Die materiellen Voraussetzungen des Haftbefehls sind in den §§ 112, 112a, 113, 127b StPO geregelt. Die Voraussetzungen der Untersuchungshaft sind grundsätzlich: Dringender Tatverdacht Haftgrund (Verhältnismäßigkeit) Dringender Tatverdacht im Rahmen der Untersuchungshaft nach § 112 I 1 StPO ist gegeben, wenn eine große Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beschuldigte als Täter oder Teilnehmer eine Straftat begangen hat (BVerfG NJW 1996, 1049; BGH NStZ 1992, 449). Dringender Tatverdacht ist nicht schon gegeben, wenn nur eine „gewisse Wahrscheinlichkeit“ für die Täterschaft besteht (BGH, 05.05.1992 – 2 BJs 15/92-5, StB 9/92). Für die Untersuchungshaft ist eine Prognoseentscheidung der Verurteilungswahrscheinlichkeit vorzunehmen. Die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung ist auf Grund des aktuellen Ermittlungsstandes zu fällen. Definition Fluchtgefahr Fluchtgefahr ist in der Praxis der wohl häufigste Haftgrund für Untersuchungshaft. Grund dafür könnte sein, dass dieser Haftgrund für die Staatsanwaltschaft am einfachsten zu begründen ist. Definition der Fluchtgefahr nach § 112 II Nr. 2: Bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalles muss eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass sich der Beschuldigte zumindest für eine gewisse Zeit dem Strafverfahren entziehen wird, als für die Erwartung, er werde sich dem Verfahren zur Verfügung halten. (MüKoStPO/Böhm/Werner, 1. Aufl. 2014, StPO § 112 Rn. Randnummer 41) Es ist in jedem Fall auch hier aktives Tun notwendig. Bloße Passivität kann nicht zur Anordnung von Untersuchungshaft führen (nemo tenetur se ipsum accusare). Es ist immer finales, zweckgerichtetes Verhalten notwendig. Niemand hat die Pflicht, seine eigene Strafverfolgung zu erleichtern oder zu ermöglichen. Ausreichend ist jedoch eine Einwirkung auf den eigenen Körper, zum Beispiel die Versetzung in einen Verhandlungsunfähigen Zustand. Die bloße hohe Straferwartung rechtfertigt für sich genommen keine Untersuchungshaft. Konstantin Grubwinkler Fachanwalt für Strafrecht Partner, Reubel Grubwinkler Rechtsanwälte