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🗓️ Zur direkten Online-Terminbuchung geht’s hier 👉 https://law-uniq.com/online-termin-ar... 🗳️ Smiley im Listennamen bei der Betriebsratswahl – erlaubt oder unzulässig? Das Landesarbeitsgericht Köln hat in einem kuriosen, aber praxisrelevanten Beschluss (01.12.2023 – 9 TaBV 3/23) entschieden: Ein grafisches Smiley darf grundsätzlich nicht Bestandteil eines Listennamens für die Betriebsratswahl sein. In diesem Video erfährst du: ✅ Warum Listennamen klar und aussprechbar sein müssen ❌ Weshalb ein Smiley keine zulässige Wortersatzfunktion erfüllt ⚠️ Wann Verwechslungsgefahr mit einer Gewerkschaft bestehen kann 📩 Warum eine unzulässige Briefwahl sogar zur Unwirksamkeit der gesamten Wahl führen kann 💡 Besonders brisant: Nicht nur der Smiley wurde beanstandet – das Gericht erklärte die komplette Betriebsratswahl für unwirksam, weil die Voraussetzungen für eine pauschale Briefwahl nicht vorlagen. 👉 Du bist im Wahlvorstand oder kandidierst bei einer Betriebsratswahl? Achte auf formale Details – sie können entscheidend sein. 👨⚖️👩⚖️ Du planst eine Betriebsratswahl oder bist unsicher bei der Vorbereitung? LAW UNIQ Arbeitsrecht unterstützt dich bei der rechtssicheren Durchführung der Wahl. 📩 Jetzt informieren und beraten lassen: 👉 www.law-uniq.com 🔎 Weitere spannende arbeitsrechtliche Beiträge findest du hier: 👉 https://law-uniq.com/blog/ Social Media____________ ► Instagram / arbeitsrecht.frankfurt ► LinkedIn / law-uniq #LawUniq #Betriebsrat #Wahl #Betriebsratswahl #Betriebsratswahl2026 #Arbeitsgericht #Arbeitsrecht #Urteil #Wählerliste #Smiley #Arbeitgeber #Arbeitnehmer #HR #Mitbestimmung #Anwalt #Rechtsanwalt #Frankfurt #Arbeitswelt #Kanzlei #Recht #Erklärung