У нас вы можете посмотреть бесплатно BGH-Urteil: Unfallverursacher trägt das "Werkstattrisiko" (16.01.24) или скачать в максимальном доступном качестве, видео которое было загружено на ютуб. Для загрузки выберите вариант из формы ниже:
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In fünf verschiedenen Urteilen hat der Bundesgerichtshof zum sogenannten Werkstattrisikos ergänzt und konkretisiert. Nach der ständigen Rechtssprechung des Bundesgerichtshof ist es so, dass bei einem Verkehrsunfall der Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung. Manchmal kommt es vor, dass eine Werkstatt eine zu hohe Rechnung präsentiert. Etwa weil zu viele Arbeitsstunden abgerechnet wurden. Oder Teile ersetzt wurden, die gar nicht beschädigt waren. Das Risiko einer überhöhten Werkstattrechnung trägt grundsätzlich nicht der Geschädigte, sondern der Schadenverursacher bzw. seine Versicherung. Hat der Geschädigte eine überhöhte Rechnung bereits bezahlt, muss ihm die Haftpflichtversicherung die komplette Summe überweisen. Sie kann sich dann anschließend an die Werkstatt wenden und das zu viel gezahlte Geld zurückfordern. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass dies auch dann gilt, wenn die Werkstatt Arbeiten abgerechnet hat, die gar nicht durchgeführt wurden. Im konkreten Fall hatte eine Werkstatt den Transport eines Unfallautos in eine Lackiererei berechnet. Die Versicherung hält das für unzulässig, da die Werkstatt über eine eigene Lackiererei verfügt. Die Versicherung bekam vom Bundesgerichtshof recht. AZ: VI ZR 38/22, VI ZR 239/22, VI ZR 253/22, VI ZR 266/22 und VI ZR 51/23