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BGH zur Quellen-TKÜ: Auswertung alter Chatverläufe unzulässig Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung wichtige Grenzen für die Quellen-Telekommunikationsüberwachung (Quellen-TKÜ) präzisiert. Ermittlungsbehörden dürfen danach nur solche Kommunikationsinhalte erfassen, die ab dem Zeitpunkt der richterlichen Überwachungsanordnung anfallen. Eine rückwirkende Auswertung bereits gespeicherter Chatverläufe ist dagegen unzulässig (BGH, Beschluss vom 20.01.2026 – 3 StR 495/25). Ausgangspunkt des Verfahrens war eine Strafsache wegen gewerbsmäßigen Handels mit Dopingmitteln. Ein Ermittlungsrichter hatte die dreimonatige Überwachung der Telekommunikation eines Beschuldigten angeordnet. Das Bundeskriminalamt verschaffte sich anschließend durch ein technisches „Aufschalten“ Zugang zu den Telegram-Chats des Betroffenen. Noch bevor dieser die Maßnahme bemerkte, wurden Chatprotokolle aus mehreren Monaten vor Beginn der Überwachung ausgelesen. Auf diese Inhalte stützte das Landgericht Aurich später maßgeblich eine mehrjährige Freiheitsstrafe. Der BGH stellte klar, dass es sich bei einem solchen Zugriff auf Messenger-Kommunikation um eine Quellen-TKÜ nach § 100a Abs. 1 S. 2 StPO handelt. Entscheidend sei, dass die Maßnahme auf das informationstechnische System des Betroffenen zugreift. Unerheblich sei dabei, auf welche konkrete technische Weise der Zugriff erfolgt. Nach der gesetzlichen Regelung darf eine Quellen-TKÜ jedoch ausschließlich solche Inhalte erfassen, die auch während eines laufenden Übertragungsvorgangs im Telekommunikationsnetz hätten überwacht werden können. Daraus folgt ein ausdrückliches Verbot einer rückwirkenden Überwachung. Die Auswertung bereits vorhandener Chatprotokolle wäre nur im Rahmen einer Online-Durchsuchung nach § 100b StPO zulässig gewesen, die hier jedoch nicht angeordnet war. Der Bundesgerichtshof sah in der rückwirkenden Auswertung der Chatlogs einen gewichtigen Verstoß gegen die gesetzlichen Vorgaben. Die Quellen-TKÜ greife in das IT-System-Grundrecht als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein und unterliege deshalb besonders strengen gesetzlichen Begrenzungen. Ermittlungsbehörden seien verpflichtet, technisch sicherzustellen, dass ausschließlich laufende Kommunikation erfasst wird. Im konkreten Fall führte der Verstoß zu einem Beweisverwertungsverbot. Der BGH hob die Verurteilung deshalb in wesentlichen Teilen auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurück. Die Entscheidung verdeutlicht erneut, dass digitale Überwachungsmaßnahmen strikten gesetzlichen Grenzen unterliegen. Insbesondere bei der Quellen-TKÜ gilt: Erlaubt ist nur die Überwachung der Gegenwart – nicht der Blick in die Vergangenheit. Reubel Grubwinkler Rechtsanwälte Tipps: ⛔️ Keine Aussage ⛔️ Keine freiwilligen Maßnahmen ⛔️ Nichts unterschreiben Ich beantworte live Fragen zum Strafrecht. Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger München Konstantin Grubwinkler Strafrecht - Live Konstantin Grubwinkler Fachanwalt für Strafrecht Partner, Reubel Grubwinkler Rechtsanwälte Strafverteidiger, Staranwalt Strafrecht München - Frankfurt - Stuttgart - Freilassing - Eggenfelden - Bad Kötzting