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Sachverhalt Eine städtische Wohnungsbaugesellschaft, die zu 100 % im Eigentum der Gemeinde steht, schloss Verträge mit einem Telekommunikationsanbieter über den Glasfaserausbau der Netzebene 4 ab – allerdings ohne jegliches öffentliches Vergabeverfahren. Die Gesellschaft vertrat die Ansicht, sie agiere als privatrechtliches Unternehmen rein wirtschaftlich und unterliege daher nicht dem Vergaberecht. Zudem handele es sich bei dem Netzausbau lediglich um eine gesetzliche Duldungspflicht nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) und nicht um einen öffentlichen Auftrag. Ein Mitbewerber sah darin jedoch eine rechtswidrige De-facto-Vergabe und forderte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes den sofortigen Stopp des Projekts sowie die Durchführung eines transparenten Auswahlverfahrens. Kernpunkt der Entscheidung Das OLG Rostock stellte mit seinem Urteil unmissverständlich klar, dass auch privatrechtlich organisierte Wohnungsbaugesellschaften als öffentliche Auftraggeber einzustufen sind, da die Versorgung breiter Bevölkerungsschichten mit sozial verträglichem Wohnraum eine Aufgabe der Daseinsvorsorge im Allgemeininteresse darstellt, die ihrem Wesen nach nichtgewerblicher Art ist. Die Beauftragung des Netzausbaus wurde zudem als Dienstleistungskonzession gewertet, da sie über die bloße gesetzliche Duldungspflicht hinausging. Dabei betonte das Gericht, dass Mitbewerber selbst im Unterschwellenbereich eine De-facto-Vergabe mittels einstweiliger Verfügung angreifen können, sofern das Handeln des Auftraggebers als willkürlich einzustufen ist – etwa wenn Mitbewerber ohne sachliche Erwägung von vornherein keine Chance auf eine Angebotsabgabe erhielten. #Vergaberecht #OLGRostock #Rechtsprechung #Vergabekammer #DeFactoVergabe #Dienstleistungskonzession #Vergabeverfahren #Wohnungsbaugesellschaft #Kommunalwirtschaft #Daseinsvorsorge #ÖffentlicherAuftraggeber #Wohnungswirtschaft #Stadtwerke #Glasfaserausbau #Netzebene4 #Breitbandausbau #TKG #Telekommunikationsrecht #FTTH #Digitalisierung #Wettbewerbsrecht #Ausschreibungspflicht #Rechtsschutz #EinstweiligeVerfügung #Vergaberecht2026 #Unterschwellenvergabe