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Die Antwort auf diese Frage ist wie immer bei Juristen: es kommt darauf an. Grundsätzlich erhält jeder Beschuldigte von der Polizei eine Ladung zur Vernehmung oder bekommt die Möglichkeit sich zu den strafrechtlichen Vorwürfen schriftlich zu äußern. Dies gehört zu einem fairen Verfahren, dass ein Beschuldigter sich zu den Vorwürfen äußern kann. Aus vielen Gründen werden im Regelfall alle Strafverteidiger davon abraten, zu dieser Beschuldigtenvernehmung zu gehen. Zum einen ist im Regelfall ist das Erscheinen zu einer Vernehmung für Beschuldigte freiwillig; nur wenn die Staatsanwaltschaft anderes anordnet, müsste ein Beschuldigter zur Vernehmung erscheinen. Zum anderen ist ein Beschuldigter den professionell geschulten Vernehmungsbeamten und deren Vernehmungstechniken deutlich unterlegen. Da werden unter anderem schnell dem Beschuldigten, Dinge in den Mund gelegt, die dieser so möglicherweise so nicht gesagt hat oder sagen möchte. Die Beantwortung von Fragen durch den Beschuldigten hängt im wesentlichen von den gestellten Fragen ab. Damit kann ein geschulter Beamter erheblich auch die Antworten beeinfussen. Der Hauptgrund aber, nicht zur Beschuldigtenvernehmung bei der Polizei zu gehen, ist die fehlende Aktenkenntnis und damit auch die Unkenntnis über bisherige Beweis -und Verdachtslage auf der Basis der bisherigen Ermittlungen. Üblicherweise wird zunächst vor der Beschuldigtenvernehmung