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Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Henning Hartmann aus Oranienburg bei Berlin berät zum Thema Rote Ampel, Zeitschätzung durch Polizisten bei Rotlichtverstoß. Seine Kanzleien in Berlin, Oranienburg und Bielefeld beraten kompetent zu allen Fragen des Straf- und Verkehrsrechts. „Vorwurf: Rote Ampel, und Zeitschätzung durch Polizisten, das ist heute unser Thema. Hallo liebe Zuschauer, willkommen zurück auf meinem YouTube Kanal, mein Name ist Henning Hartmann aus Oranienburg bei Berlin. Ich bin Fachanwalt für Verkehrsrecht und für Strafrecht. Einer der häufigsten Vorwürfe nach dem Geschwindigkeitsverstoß, ist der Vorwurf bei Rot gefahren zu sein, auch da geht es um Punkte und gegebenenfalls ein Fahrverbot. In den meisten Fällen werden durch automatisierte Messanlagen diese Verstöße festgestellt, aber es kommt ziemlich häufig vor, dass Polizisten meinen einen Rotlichtverstoß beobachtet zu haben und dann ein Verfahren einleiten. Ich darf es vorwegnehmen, das führt in den meisten Fällen nicht zu einer Verurteilung, das reicht in den meisten Fällen eben nicht aus. Zunächst mal hat, unter anderem das bayerische Oberlandesgericht in einer Entscheidung vom 19.06.2002, Aktenzeichen 1, ObOWi 79/02 festgestellt, dass freie Schätzung, aufgrund einer gefühlsmäßigen Erfassung, zur Feststellung von Zeitintervallen im Sekundenbereich, denn um den geht es da ja, generell ungeeignet sind. Denn Zeitschätzungen sind wegen der Ungenauigkeit des menschlichen Gefühls in diesen Fällen nunmal naturgemäß ungenau und die reichen dann nicht aus einen Tatnachweis zu führen. Im Ordnungswidrigkeitenverfahren muss ebenso wie im Strafverfahren die Tat nachgewiesen werden, da reicht nicht der Eindruck: “Ich glaube der war ein bisschen schnell” oder “Der war jetzt schon bei Rot gefahren” sondern das muss dann tatsächlich gerichtsfest nachgewiesen werden. Eine weitere Fallgruppe ist, das eine gezielte Beobachtung erfolgt, das also ein Polizeibeamter irgendwo gestanden hat und auf Rotlichtverstöße geachtet hat. Wenn er dann durch ein sogenanntes Mitzählen, also 21, 22, 23 meint den Nachweis führen zu können, dann gibt es auch dazu ein Urteil, OLG Düsseldorf aus 2002 und OLG Hamburg aus 2005, da muss auch hier dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Schätzung allgemein mit hoher Unsicherheit behaftet ist, das bedeutet nicht, dass die Schätzung in jedem Falle verworfen wird, aber die Verteidigung hat hier erhebliche Ansatzpunkte, es bestehen in diesen Fällen gute Aussichten den Bußgeldbescheid anzugreifen, möglicherweise geht es um Punkte oder den Führerschein, das heißt Sie sollten in jedem Falle die zweiwöchige Einspruchsfrist waren und den Verteidiger Ihrer Wahl beauftragen, der wird dann durch Akteneinsicht zunächst mal feststellen,welche Beweismittel gibt es und wenn er dann dann sieht, aha, es ist also nur eine Beobachtung eines Zeugen, der Polizeibeamte ist dann der Zeuge, dann hat er seinen Ansatzpunkt. Kleiner Zusatz noch, es geht bei der Frage, wann ist derjenige denn bei Rot gefahren ja gar nicht um die Ampel, auch das wissen viele Polizeibeamte nicht, ich habe es immer wieder in den Verfahren erlebt: “Ja, der ist die Ampel bei Rot passiert”. Darum geht es gar nicht, es geht um die Haltelinie. In dem Moment, wo sie so eine Aussage von einem Belastungszeugen, sprich dem Polizeibeamten, bekommen, haben sie alle Trümpfe in der Hand. Das Passieren der Ampel ist nicht maßgeblich, sondern es geht um die Haltelinie. Kann man sich auch fragen “konnte der denn die Haltelinie von da, wo er gestanden überhaupt sehen?” und dergleichen mehr. Also, nochmal, ich habe es, glaube ich, schon mal gesagt, 2 Wochen Einspruchsfrist, die sollten Sie unbedingt wahren, ansonsten ist die Messe gelesen. Haben sie eine Verkehrs-Rechtsschutzversicherung, ist die Verteidigung kostenlos. Haben Sie noch Fragen dazu? Dann nehmen Sie gerne der Beschreibung unten weitere Aspekte, auch zu diesem Thema. Ansonsten komme ich zu Ihnen, wenn Sie meinen Kanal abonnieren, das können sie tun, durch Klick auf mein Foto. Bis zum nächsten Mal, Tschüss!“ Mehr Informationen unter www.ra-hartmann.de Kontakt: E-Mail: [email protected] Telefon Nr 03301-536300 (Oranienburg) Mehr Informationen zum Thema: Rote Ampel und Schätzung durch Polizisten https://www.ra-hartmann.de/rote-ampel... Rote Ampel und „Mitzieh-Effekt“ https://www.ra-hartmann.de/rote-ampel... Was ist Ihre Meinung zu dem Thema? Schreiben Sie es in die Kommentare. Auch bei Facebook unter: / rechtsanwaltskanzlei-dr-hartmann-partner