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Das Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX ist ein wichtiges, aber oft weniger bekanntes Instrument zur Sicherung des Arbeitsplatzes für schwerbehinderte und gleichgestellte Beschäftigte. Hier erfahren Sie, wie das Verfahren funktioniert, warum es der "kleine Bruder des BEM" genannt wird und welche gravierenden Folgen es hat, wenn Arbeitgeber die Durchführung unterlassen: -------------------------------------------------------------------------------- Was ist das Präventionsverfahren und wann muss es eingeleitet werden? Das Präventionsverfahren verfolgt das klare Ziel, personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis frühzeitig zu erkennen und gemeinsam tragfähige Perspektiven für den Erhalt des Arbeitsplatzes zu schaffen. Es setzt proaktiv an: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, aktiv zu werden, sobald er Anzeichen erkennt, die das Arbeitsverhältnis gefährden könnten – also bereits bei ersten Auffälligkeiten und nicht erst bei Kündigungsabsicht. Das Verfahren ist somit relevant für alle Kündigungsarten (personen-, verhaltens- oder betriebsbedingt), nicht nur bei Krankheit. Im Gegensatz zum BEM (§ 167 Abs. 2 SGB IX), das reaktiv erst nach einer krankheitsbedingten Abwesenheit von über sechs Wochen (mehr als 42 Tage) eingeleitet wird, greift das Präventionsverfahren deutlich früher. Arten von Schwierigkeiten, bei denen das Verfahren greifen muss: • Personenbedingte Schwierigkeiten: Beruhen auf individuellen Umständen, wie altersbedingtem Leistungsabbau oder gesundheitlichen Einschränkungen, die meist außerhalb der Kontrolle der betroffenen Person liegen. • Verhaltensbedingte Schwierigkeiten: Ergeben sich aus steuerbarem Verhalten wie Unpünktlichkeit oder Konflikten. Hierbei muss bei schwerbehinderten Beschäftigten besondere Sensibilität angewandt werden, da auffälliges Verhalten mit der Behinderung zusammenhängen kann (z. B. bei psychischen Erkrankungen). • Betriebsbedingte Schwierigkeiten: Entstehen durch äußere Umstände wie Digitalisierung, Abteilungsschließungen oder Personalabbau. Wer ist beteiligt und welche Lösungen gibt es? Das Präventionsverfahren ist eine Pflicht des Arbeitgebers und erfordert Teamarbeit. Verpflichtend beteiligt sind: • Der Arbeitgeber • Die Schwerbehindertenvertretung (SBV) • Der Betriebs- oder Personalrat • Das Integrationsamt Anders als beim BEM ist keine Zustimmung der betroffenen schwerbehinderten oder gleichgestellten Person nötig, um das Verfahren durchzuführen, obwohl die aktive Mitwirkung essenziell für tragfähige Lösungen ist. Ziel ist die Erarbeitung von Alternativen zur Kündigung. Mögliche Maßnahmen umfassen die Anpassung des Arbeitsplatzes (z. B. ergonomische Hilfsmittel), angepasste Arbeitszeitmodelle (wie behinderungsbedingte Teilzeit), interne Umsetzungen oder Qualifizierungsangebote. Wichtig: Das Integrationsamt und die Bundesagentur für Arbeit bieten finanzielle Hilfen und Beratung an, damit die Umsetzung von Maßnahmen nicht an Kosten scheitert. -------------------------------------------------------------------------------- Relevante Paragraphen: § 167 Abs. 1 SGB IX (Präventionsverfahren) § 167 Abs. 2 SGB IX (BEM) § 168 SGB IX (Zustimmung Integrationsamt) 🎯 Über den Referenten: Thorsten Blaufelder, LL.M., Fachanwalt für Arbeitsrecht, Wirtschaftsmediator, Referent und Business Coach sowie Experte für Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) 📍 Themenfokus: BEM-Beratung und -Schulung, Erstellung von Betriebsvereinbarungen, Coaching von Betriebsräten und Führungskräften zur gesundheitsgerechten Arbeitsgestaltung. 🌐 Weitere Informationen: ➡️ Website: www.thorsten-blaufelder.de ➡️ Website: www.gesunde-arbeitskultur.jetzt ➡️ E-Mail: mail@thorsten-blaufelder.de ➡️ Telefon: 07455 / 4719888 ➡️ Standort: Goethestraße 4, 72175 Dornhan 📚 Aktuelles Projekt: Autor des Fachbuchs „Betriebsbedingte Kündigung – Gesetzliche Regelung / Sozialauswahl / Mitbestimmungsrechte von Betriebs- und Personalräten“ (Bund-Verlag, erscheint November 2025). 🔗 Vernetzen Sie sich mit mir: LinkedIn: linkedin.com/in/thorstenblaufelder