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Die "nicht geringe Menge" spielt im BtMG eine besondere Rolle: Wenn man sie erreicht, beträgt die Mindeststrafe nicht mehr Geldstrafe, sondern nach § 29 a BtMG 1 Jahr Freiheitsstrafe, und es gibt beispielsweise kein einfaches "Handeltreiben mit Waffen" (Mindeststrafe Geldstrafe), sondern nur ein "Handeltreiben in nicht geringer Menge mit Waffen" (Mindeststrafe 5 Jahre Freiheitsstrafe). Dasselbe, wenn ihr Material aus Holland oder sonstwo einführt: eine "normale" Menge heißt Geldstrafe, eine "nicht geringe Menge" gleich 2 Jahre Freiheitsstrafe - und das krasse : 2 Jahre sind überhaupt das Maximum das bewährungsfähig ist - also müsste man auf die Mindeststrafe kommen für Bewährung. Deswegen wurden wir schon häufig gefragt, wo liegen die nicht geringen Mengen. In diesem Video gehen wir darauf ein, sowohl auf die Materialmengen als auch auf die Wirkstoffmengen. Wie immer großen Dank an / redtowerfilms für das Schneiden, Mischen und den ganzen technischen Support! www.btm-verteidiger.de Instagram: @aergermitdemgesetz Facebook: @aergermitdemgesetz