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Bei der Bewertung des Anlagevermögens ist das GEMILDERTE NIEDERSTWERTPRINZIP anzuwenden. Demnach ist bei einer DAUERHAFTEN WERTMINDERUNG grundsätzlich der NIEDRIGERE Wert anzusetzen. Bei einer voraussichtlich VORÜBERGEHENDEN WERTMINDERUNG hingegen ist zu unterscheiden, ob es sich um einen Posten des Sachanlagevermögens (z. B. Grundstücke, Maschinen, Fuhrpark) oder des immateriellen Vermögens (z. B. Patente) handelt. Dann gilt ein WERTMINDERUNGSVERBOT. oder ob es sich um einen Posten des Finanzanlagevermögens (z. B. Wertpapiere) handelt. Dann gilt ein WERTMINDERUNGSWAHLRECHT. Bitte konsumieren Sie die Videos nicht einfach, sondern nutzen Sie sie aktiv. Nutzen Sie also die Pausetaste, um über das Erklärte noch einmal nachzudenken oder etwas nachzurechnen, spulen Sie bei Unklarheiten zurück, um die Erklärung noch einmal zu hören oder nutzen Sie das Video parallel zur Aufgabenbearbeitung.