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Überstunden im Arbeitsrecht – wichtiges Urteil zur Vergütung Überstunden gehören in vielen Branchen zum Alltag. Doch was passiert, wenn Arbeitnehmer ihre geleisteten Überstunden bezahlt haben möchten? Ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen zeigt, wie hoch die Ansprüche ausfallen können – und welche Rolle die Arbeitszeiterfassung dabei spielt. Der Fall: 46.500 € Überstundenvergütung Eine Arbeitnehmerin war in Teilzeit mit 24 Wochenstunden in einer Autowerkstatt beschäftigt. Laut Arbeitsvertrag erhielt sie hierfür 1.600 € brutto. Tatsächlich arbeitete sie nach eigenen Angaben jedoch rund 44 Stunden pro Woche – also fast doppelt so viel. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte sie die Vergütung für rund 3000 Überstunden aus den letzten drei Jahren. Grundlage: ein Stundenlohn von 15,38 €. Insgesamt forderte sie damit mehr als 46.000 €. Das Arbeitsgericht Oldenburg wies die Klage zunächst ab. Begründung: Arbeitnehmer müssen für jede einzelne Überstunde genau darlegen, wann sie gearbeitet haben, welche Tätigkeiten sie erledigt haben und dass der Arbeitgeber diese Mehrarbeit auch angeordnet hat. Ohne eine detaillierte Aufstellung – quasi eine „Excel-Liste“ – sei ein Anspruch nicht durchsetzbar. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hingegen sah den Fall anders und sprach der Arbeitnehmerin die volle Summe zu. Warum das Urteil so bedeutsam ist? Das Gericht stellte klar: Wenn eine Werkstatt von 8 bis 18 Uhr geöffnet hat und die Arbeitnehmerin plausibel schildert, dass sie in dieser Zeit anwesend sein musste, reicht dies als Nachweis aus. Der Arbeitgeber konnte nicht substantiiert bestreiten, dass die Klägerin tatsächlich so lange gearbeitet hatte. Besonders brisant: Das Gericht bezog sich auf die Pflicht des Arbeitgebers zur Arbeitszeiterfassung. Nach europäischer Rechtsprechung und dem Arbeitsschutzgesetz (§ 3 ArbSchG) muss die Arbeitszeit dokumentiert werden. Tut der Arbeitgeber das nicht, trägt er im Streitfall eine deutlich stärkere Darlegungs- und Beweislast. Damit verschieben sich die Spielregeln im Arbeitsrecht klar zugunsten der Arbeitnehmer. Überstunden und Anordnung durch den Arbeitgeber Ein weiterer Punkt betrifft die Frage, ob Überstunden ausdrücklich angeordnet werden müssen. Grundsätzlich gilt: Arbeitnehmer müssen nachweisen, dass der Arbeitgeber Mehrarbeit verlangt hat. Doch das LAG Niedersachsen stellte klar: Wenn Öffnungszeiten und betriebliche Abläufe zwingend längere Anwesenheit erfordern, spricht dies für eine konkludente Anordnung. Für Arbeitgeber bedeutet das: Sie müssen im Zweifel nachweisen, dass Überstunden nicht angeordnet oder erforderlich waren – eine kaum lösbare Aufgabe über einen Zeitraum von drei Jahren. Konsequenzen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber Arbeitnehmer: Wer regelmäßig länger arbeitet, hat künftig bessere Chancen, seine Überstunden vergütet zu bekommen. Eine sorgfältige eigene Arbeitszeiterfassung bleibt dennoch sinnvoll. Arbeitgeber: Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung ist rechtlich verbindlich. Wer sie ignoriert, riskiert hohe Nachzahlungen. Das Urteil des LAG Niedersachsen könnte also einen Wendepunkt im Umgang mit Überstunden im deutschen Arbeitsrecht darstellen. Ob das Bundesarbeitsgericht in der Revision diese Linie bestätigt, bleibt abzuwarten. Fazit Das Thema Überstundenvergütung hat durch dieses Urteil eine neue Dynamik bekommen. Arbeitnehmer können ihre Ansprüche leichter durchsetzen, Arbeitgeber sind stärker in der Pflicht, transparente Systeme zur Arbeitszeiterfassung einzuführen. Wenn Sie Überstunden geleistet haben und unsicher sind, wie Sie diese geltend machen können, empfiehlt es sich, rechtlichen Rat einzuholen. Fachanwälte für Arbeitsrecht sind mit der aktuellen Rechtsprechung vertraut und können Ihre Ansprüche effektiv durchsetzen. CROSET - Fachanwälte für Arbeitsrecht Südwestkorso 1, 12161 Berlin Telefon: 030 315 68 110 Fax: 030 315 68 112 E-Mail: [email protected] Web: https://www.ra-croset.de/ Öffnungszeiten: Montag - Freitag: 08:00 - 17:00 Uhr Kontaktdaten und Standort der Kanzlei: https://jm1.eu/anwaltcrosetmaps Mehr zum Thema: https://www.ra-croset.de/themen/ueber...