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F) Residenzpflicht (Stand 2015/16)

Laut der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte hat jede und jeder „das Recht, sich innerhalb eines Staates frei zu bewegen und seinen Aufenthaltsort frei zu wählen.“ Gegen dieses Menschenrecht wird in der deutschen Asylpolitik in mehrfacher Weise verstoßen. Zum einen darf ein Flüchtling seinen Aufenthaltsort nicht frei wählen. Die „Wohnsitzauflage“ bestimmt, der oder die Geflohene muss dort bleiben, wohin er oder sie ursprünglich zugeteilt wurde. Zum anderen begrenzt die „Residenzpflicht“ den freien Bewegungsraum auf den Bezirk oder das Bundesland. Für jedes Verlassen muss eine Genehmigung eingeholt werden, für die bis zu 10 € berechnet werden können. Zwar wurde die Residenzpflicht inzwischen gelockert, aber sie wurde nicht abgeschafft. Geflohene unterliegen in den ersten drei bis sechs Monaten im Erstaufnahmelager nach wie vor der räumlichen Beschränkung auf den Bezirk oder das Land. Außerdem kann die Residenzpflicht wieder verhängt werden, wenn „konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung gegen den Ausländer bevorstehen.“ Da viele Flüchtlinge ausreisepflichtig sind und sie deshalb jederzeit abgeschoben werden können, kann auch jederzeit die Residenzpflicht über sie verhängt werden. Statt also die Residenzpflicht abzuschaffen ist lediglich aus einer allgemeinen Schikane ein zusätzliches Instrument geworden, um Druck auf Geflohene auszuüben. Residenzpflicht und Wohnsitzauflage wirken sich auf Geflohene in vielfacher Hinsicht negativ aus. Wer z.B. das Pech hat, in ein strukturschwaches Gebiet mit hoher Arbeitslosigkeit verlegt zu werden, hat kaum eine Chance, für seinen Lebensunterhalt selbst zu sorgen – was sich wiederum auf ein mögliches Bleiberecht sehr nachteilig auswirkt. Auch eine Ausbildung kann mit dem Hinweis auf die Residenzpflicht verweigert werden. Selbst die Teilnahme an schulischen Klassenfahrten ist bei einer verhängten Residenzpflicht ein großes Problem. Die Nichtbeachtung der räumlichen Beschränkung ist keine Lappalie. Bis zu einem Jahr Gefängnis kann dafür als Strafe verhängt werden. Um die Residenzpflicht zu überprüfen, werden häufig nur die Papiere von ausländisch aussehenden Menschen kontrolliert. Dieses sogenannte „Racial Profiling“ ist laut Deutschem Institut für Menschenrechte ein klarer Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. Trotzdem halten Polizei und Bundesgrenzschutz an dieser Praxis fest, obwohl äußerst selten tatsächliche Rechtsverstöße festgestellt werden. Deutschland ist übrigens neben Österreich das einzige Land in der Europäischen Union mit einer Residenzpflicht.

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