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Waffensachkundeprüfung Im folgenden Beitrag beschäftigen wir uns mit Fragen aus der Waffensachkundeprüfung. Heute: Strafgesetzbuch (StGB) § 32 Notwehr (1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig. (2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. und § 34 Rechtfertigender Notstand Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden. Solltet Ihr ebenfalls Euren Einstieg in das Sicherheitsgewerbe planen, so besucht doch auch mal unsere Homepage für weitere Informationen. Schutz- und Sicherheitskraft: https://www.dd-bildungsagentur.de/uns... Waffensachkunde gemäß § 7 WaffG: https://www.dd-bildungsagentur.de/uns... Eure D&D Bildungsagentur GmbH Frankfurter Allee 77 10247 Berlin E-Mail: info(at)dd-bildungsagentur.de Tel.: 030 - 311 65 291