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Ab 2025 gelten neue Regelungen zur Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen. Steuerfrei bleiben Schul- und Hochschulunterricht, berufliche Ausbildung, Fortbildung sowie Umschulungen. Die Steuerfreiheit gilt für öffentliche und private Schulen, allgemein- und berufsbildende Einrichtungen sowie selbständige Lehrer und Privatlehrer unter bestimmten Voraussetzungen. Eng verbundene Umsätze, wie Lehrmaterialien oder Lehrerüberlassungen, können ebenfalls steuerfrei sein. In der Regel muss die zuständige Behörde die Schulungsmaßnahme bescheinigen. Es bleibt aber dabei, dass gemeinnützige Bildungseinrichtungen nach § 4 Nr. 22 a UStG weiterhin keine Bescheinigung benötigen. Freizeitangebote sind ausdrücklich nicht steuerfrei. Das Experten-Video erläutert die neuen Regelungen und zeigt, wie Bildungseinrichtungen und Lehrkräfte steuerliche Vorteile nutzen können. NACHTRAG: Das BMF-Schreiben ist endgültig mit Datum 24.10.2025 veröffentlich worden. Inhaltlich ergeben sich keine Neuerungen zu dem Inhalt des Videos. Neu ist Wahlrecht, dass Unternehmen bis zum 31.12.2027 noch die alten Regelungen nach dem USt-Anwendungserlass nutzen können. Außerdem können im Jahr 2025 die Bescheinigungen der Landesbehörden noch in "alter Form" erfolgen; erst ab dem 1.1.26 muss die Bescheinigung sprachlich angepasst sein. 00:00 Intro 01:45 § 4 Nr. 21 UStG 03:30 Schul- /Bildungsleistungen 10:00 Bildungs-Einrichtungen 12:30 Bescheinigungsverfahren 16:00 § 4 Nr. 22 a UStG 20:45 Selbständige Lehrer / Privatlehrer 26:10 Fazit