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Handeltreiben in nicht geringer Menge mit Waffen – § 30a II Nr. 2 BtMG – ist die wohl am meisten unterschätzte Strafnorm des Betäubungsmittelgesetzes. Das Handeltreiben mit Waffen ist aber unter keinen Umständen zu unterschätzen: Der einfache Tatverdacht des § 30a II Nr. 2 BtMG ist sehr leicht gegeben. Es reicht bereits ein Messer in der Nähe einer mittelgroßen Menge Betäubungsmittel. Die Mindestfreiheitsstrafe beträgt fünf(!) Jahre. Bei dringendem Tatverdacht des § 30a II Nr. 2 BtMG wird praktisch immer Untersuchungshaft angeordnet und es ergeht ein Haftbefehl. Voraussetzungen des § 30a II Nr 2 BtMG Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel treibt oder sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt oder sich verschafft dabei eine Schußwaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind. Nicht geringe Menge BtM Voraussetzung ist zunächst, dass eine nicht geringe Menge vorliegt. Maßgeblich ist der reine Wirkstoff und die Tathandlung muss sich auf diese Menge beziehen. Die Mengen lesen Sie hier: Nicht geringe Menge Handeltreiben / Einfuhr / Ausfuhr / sich verschaffen Die massive Strafandrohung des § 30a II Nr. 2 BtMG tritt nur bei Handeltreiben, Einfuhr, Ausfuhr und Sichverschaffen von Betäubungsmitteln ein. Diese Aufzählung ist abschließend. Nicht von § 30a II Nr. 2 BtMG erfasst sind insbesondere Anbau, Herstellung und Abgabe Definition Schußwaffe Schusswaffen im Sinne von § 30a II Nr. 2 BtMG sind Geräte, bei denen Geschosse mit Gas oder Luftdruck durch einen Lauf getrieben werden (vgl. Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1 Nr. 1.1 zu § 1 Abs. 4 WaffG). Geschosse können feste, gasförmige, flüssige Stoffe sein. Darunter fallen insbesondere: Pistolen Revolver Schreckschusswaffen (wenn der Explosionsdruck nach vorn austritt) Luftpistole Keine Waffen sind: Anscheinswaffen Softairwaffen Definition sonstiger Gegenstand Der mitgeführte Gegenstand muss nach § 30a BtMG zur Verletzung von Personen geeignet und(!) bestimmt sein. Das sind vor allen Dingen Waffen im technischen Sinn: Waffen im technischen Sinn (§ 1 Abs. 2 Nr. 2a WaffG) (Totschläger, Schlagring, Pfefferspray, Taser Gekorene Waffen (§ 1 Abs. 2 Nr. 2b WaffG) (Faustmesser) Andere zur Verletzung geeignete Gegenstände (Baseballschläger, Axt, Küchenmesser) Mitsichführen „Mitsichführen“ liegt dann vor, wenn der Beschuldigte die Waffe oder den sonstigen Gegenstand bei der Tat bewusst gebrauchsbereit in der Weise bei sich hat, dass er sich ihrer jederzeit bedienen kann (BGH, Urteil vom 15. 11. 2007 – 4 StR 435/07). § 30a II Nr. 2 BtMG ist schon dann erfüllt, wenn die Waffe sich in Griffweite befindet oder der Täter sich ihrer jederzeit ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeiten bedienen kann (z.b. Aufbewahren der Waffe in dem Raum der Wohnung, in dem der Betäubungsmittelhandel stattfand). Voraussetzung ist in jedem Fall, dass der Beschuldigte nach § 30a BtMG im Bewusstsein der Verfügbarkeit“ (der Schusswaffe oder des sonstigen Gegenstandes) gehandelt hat. Das bedeutet, es muss das aktuelle Bewusstsein des Bewaffnetseins vorliegen. Auf eine Verletzungsabsicht oder den Vorsatz, die Waffe einzusetzen, kommt es nicht an. Reubel Grubwinkler Rechtsanwälte Tipps: ⛔️ Keine Aussage ⛔️ Keine freiwilligen Maßnahmen ⛔️ Nichts unterschreiben Konstantin Grubwinkler Fachanwalt für Strafrecht Partner, Reubel Grubwinkler Rechtsanwälte