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Soforthilfe-Hammer in Bayern – Erlass der Rückzahlung für Soforthilfeempfänger möglich 1 год назад


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Soforthilfe-Hammer in Bayern – Erlass der Rückzahlung für Soforthilfeempfänger möglich

Die Bayerische Staatsregierung kommt Klein-Unternehmen und Selbstständigen, die zu viel erhaltene Corona-Soforthilfen zurückzahlen müssen, entgegen. Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger hat in einer Pressemeldung vom 18.4.23 angekündigt: "Unsere Maxime lautet: Niemand soll durch die Rückzahlung zu viel gezahlter Hilfen in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Insbesondere zahlreiche kleine Gewerbetreibende wie Friseure und Soloselbständige sehen sich angesichts der aktuellen wirtschaftlichen Situation mit der Rückzahlung zu viel gezahlter Corona-Soforthilfen überfordert. Für den Fall der Existenzgefährdung haben wir jetzt eine gute Lösung gefunden. Wer als Alleinstehender bis zu 25 000 bzw. ansonsten 30.000 Euro nach Steuern verdient, wird nichts zurückzahlen müssen. Wir wollen damit die Spielräume, die wir juristisch sehen, maximal ausschöpfen." Grundsätzlich ist ein Erlass immer dann möglich, wenn eine Rückzahlung die Existenz bedroht. Als grobe Faustregel ist damit ein Erlass oder zumindest Teilerlass wegen Existenzgefährdung – vorbehaltlich weiterer Einkünfte sowie des liquiden Betriebsvermögens – möglich, wenn das Betriebsergebnis nach Steuern in dem Bereich unter 25.000 (ohne Unterhaltspflichtige) bis 30.000 Euro (mit einem Unterhaltspflichtigen) liegt. Eine Existenzgefährdung wird vermutet, wenn der erwartete Jahresüberschuss nach Steuern, die weiteren Einkünfte sowie das liquide Betriebsvermögen nicht ausreicht, um die Soforthilfe-Rückzahlung – angenommen wird in allen Fällen eine fiktive Ratenzahlung von 5.000 Euro pro Jahr – zu leisten. Im Interesse der Betroffenen können inhabergeführte Unternehmen und Soloselbständige den individuellen Pfändungsfreibetrag ergänzt um den pfändungsfreien Beitrag zur Altersvorsorge geltend machen. Bei den weiteren Einkünften werden Einkünfte der Ehegatten nur berücksichtigt, soweit sie über 30.000 Euro jährlich hinausgehen. Vom liquiden Betriebsvermögen können die laufenden notwendigen Personal- und Sachausgaben – beispielsweise Löhne und Mietzahlungen – für die auf den Zeitpunkt der Erlassantragstellung folgenden drei Monate als Schonvermögen abgezogen werden. Was das genau bedeutet, wer vom Erlass betroffen sein wird und was jetzt zu tun ist, analysiert Steuerberater Lukas Hendricks Zur Pressemitteilung: https://www.stmwi.bayern.de/presse/pr... Soforthilfe FAQ Bayern: https://www.stmwi.bayern.de/foerderun... Einkommensteuerrechner: https://www.bmf-steuerrechner.de/ekst... Video zum Rückmeldeverfahren Soforthilfe in Bayern:    • Видео  

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