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Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung gilt nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichtes für alle Arbeitgebenden unabhängig von der Betriebsgröße oder dem Bestehen eines Betriebsrates.💡 Die ersten deutschen Arbeitsgerichte hatten mit Blick auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs bereits Anfang 2020 Klagen von Arbeitnehmer*innen auf Bezahlung für angeblich geleistete Überstunden stattgegeben. Die anderslautenden Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte, die zunächst den Gesetzgeber in der Pflicht sahen, die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs in deutsches Recht umzusetzen, verfangen nun nicht mehr. Die Arbeitszeiterfassung zählt zu den „Grundpflichten“ der Arbeitgebenden. Müssen Arbeitgebende jetzt eine Flut von Zahlungsklagen ihrer (ehemaligen) Mitarbeiter*innen befürchten? Wie sieht es mit Bußgeldern aus? Und dürfen Arbeitszeitmodelle wie Vertrauensarbeitszeit überhaupt noch vereinbart werden? 0:00 Begrüßung 3:00 Der Beschluss des BAG vom 13.09.2022 – 1 ABR 22/21 5:52 Die Handlungspflicht für Arbeitgeber*innen 13:50 Mandantenfragen Teil 1 22:10 Thema Überstunden 29:48 Mandantenfragen Teil 2 42:56 Schlussworte Das Webinar wurde am 16.09.2022 aufgezeichnet. Mehr zu unserer Kanzlei Wittig Ünalp: ✅ Website: https://www.ra-wittig.de/ ✅ LinkedIn: / wittig-ünalp-rechtsanwälte-partgmbb ✅ XING: https://www.xing.com/pages/wittig-uen... ✅ Anwalt.de: https://www.anwalt.de/wittig-uenalp-hb Kanzlei für Arbeitsrecht - 7 Standorte mit 20 Fachanwältinnen und Fachanwälten für Arbeitsrecht sowie über 35 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten insgesamt.