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Kommt die Legalisierung oder scheitert sie an Europarecht und Völkerrecht? Verhindert die EU die Legalisierung von Cannabis? Expertengespräch mit Prof. Dr. Dr. h.c. Michael Kubiciel Lehrstuhl für Deutsches, Europäisches und Internationales Straf- und Strafprozessrecht, Medizin- und Wirtschaftsstrafrecht und Konstantin Grubwinkler Fachanwalt für Strafrecht Partner in der Kanzlei Reubel Grubwinkler Rechtsanwälte Das Eckpunktepapier des Gesundheitsministeriums umfasst insbesondere folgende Punkte: Cannabis und THC fallen nicht mehr unter das BtMG Produktion und Vertrieb wird in lizenzierten und staatlich kontrolliertem Rahmen zugelassen. Besitz bis zu einer Höchstmenge von 20 bis 30 Gramm straffrei Privater Eigenanbau bis zu drei Pflanzen erlaubt Laufende Ermittlungs- und Strafverfahren zu dann nicht mehr strafbaren Taten werden eingestellt Werbeverbot für Cannabisprodukte Vorgaben zur Sicherung von Qualität und Reinheit Mindestalter 18 Möglich: Obergrenze für den THC-Gehalt bis zum 21. Lebensjahr Besondere Verbrauchssteuer („Cannabissteuer“) Cannabisbezogene Aufklärungs- und Präventionsarbeit und Beratungsangebote werden weiterentwickelt Scheitert die Legalisierung von Cannabis an der Europäischen Union? Kann die EU die Legalisierung verhinder? Dazu im Eckpunktepapier: Internationaler und europäischer Rechtsrahmen 1. Völkerrechtlich stehen drei Übereinkommen im Mittelpunkt, die den Umgang mit Suchtstoffen wie Cannabis klar limitieren, davon insbesondere das VN-Übereinkommen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen von 1988 (UN Convention against Illicit Traffic in Narcotic Drugs and Psychotropic Substances). Europarechtlich sind insbesondere das Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) und der Rahmenbeschluss 2004/757/JI des Rates v. 25.10.04 zu bedenken. Hinzu kommen die unionsrechtlichen Wirkungen der drei Übereinkommen, v.a. aufgrund des EU-Beitritts zum VN-Übereinkommen 1988 und durch die grundsätzliche Bindung der EU-Mitgliedstaaten an EU-Verhandlungslinien für Sitzungen der VN-Suchtstoffkommission. Völker- und europarechtliche Bewertung 2. Der genannte rechtliche Rahmen bietet begrenzte Optionen, das Koalitionsvorhaben umzusetzen. Die Option einer nur eingeschränkten Legalisierung mit dem Fokus auf Eigenanbau zum persönlichen Konsum und Eigenbesitz würde hinter dem Auftrag des Koalitionsvertrages zurückbleiben. Vor diesem Hintergrund präferiert die Bundesregierung die Option, eine Interpretationserklärung gegenüber den übrigen Vertragsparteien der internationalen Übereinkommen und den internationalen Drogenkontrollgremien abzugeben, nach welcher sie diese Umsetzung des Koalitionsvertrages – unter bestimmten engen Voraussetzungen staatlicher Reglementierung und Verbesserung der Standards in den Bereichen Gesundheits- und Jugendschutz sowie Bekämpfung des illegalen Drogenhandels – als mit dem Zweck und den rechtlichen Vorgaben der Übereinkommen vereinbar erklärt. Diese Interpretation erfolgt mit Blick auf die deutsche Rechtsordnung und die BVerfG-Rechtsprechung und baut auf einer bereits bei Ratifizierung des UN-Abkommens 1988 abgegebenen Interpretationserklärung auf. Für eine Vereinbarkeit mit dem Zweck der völkerrechtlichen Vorgaben können ein enger staatlich kontrollierter Rahmen, der Anbau sowie die Abgabe und der Konsum von Cannabis unter Verbesserung der Standards beim Gesundheitsschutz sowie die Bekämpfung der internationalen und nationalen Drogenkriminalität angeführt werden. Europarechtlich ist Deutschland darauf angewiesen, dass die EU-Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten sowie der EuGH dem Interpretationsansatz Deutschlands folgen und das SDÜ und den EU-Rahmenbeschluss 2004 sowie die ggf. unionsrechtlich geltenden Bestimmungen des VN-Übereinkommens 1988 entsprechend auslegen. 3. Alle Wege zur Umsetzung des Koalitionsvertrages sind mit unterschiedlichen völker- und europarechtlichen Risiken verbunden, die die Bundesregierung geprüft und bewertet hat. Bei der o.g. Interpretation besteht die Gefahr der Kritik sowohl in internationalen Gremien (z.B. der VN-Suchtstoffkommission) wie von anderen Staaten. Europarechtlich wird es auf eine enge und transparente Abstimmung ankommen, damit EU-Kommission und Mitgliedsstaaten dem Interpretationsansatz Deutschlands folgen und um das Risiko von Vertragsverletzungsverfahren und/ oder Staatshaftungsansprüchen zu minimieren, über die letztlich der EuGH zu entscheiden hätte. #deutsch #deutschland #eu