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Der Bundesdrogenbeauftragte Streeck bewertet die Drei-Pflanzen-Regel als zu großzügig und behauptet, aus drei legalen Pflanzen könne mit gärtnerischer Erfahrung eine Erntemenge um ein Kilogramm entstehen. Wir befürworten eine liberale, grundrechtszentrierte Drogenpolitik. Deshalb halten wir die Drei-Pflanzen-Regel für unverzichtbar. Auch Erträge bis einem Kilogramm und mehr sind legitime Mengen und müssen legal sein. Streeck kündigt an, Änderungen erst nach der Evaluation zu prüfen und stellt Kohärenz zwischen Eigenanbau und Besitzobergrenzen, Jugendschutz und die Entwicklung des Schwarzmarkts als zentrale Maßstäbe heraus. Aber: Anbau von Cannabis ist das wirksamste Mittel, erwachsene Konsumentinnen und Konsumenten aus illegalen Märkten zu lösen, Qualität zu sichern und den Schwarzmarkt zu bekämpfen. Die Drei-Pflanzen-Regel bleibt das praxistaugliche Fundament, weil sie Eigenversorgung ermöglicht. Höhere Besitzobergrenzen sind notwendig und rechtspolitisch folgerichtig. Nachjustierungen gehören auf Ebene der Mengen und nicht der Anzahl legaler Pflanzen. Suchrelevanz und Expertise: Cannabisanbau legal, KCanG, § 34 Abs. 1 Nr. 2a KCanG, Eigenkonsum, Handeltreiben, Strafverteidiger, Anwalt BTMG, Konstantin Grubwinkler. Juristische Einordnung durch Strafverteidiger mit Schwerpunkt Betäubungsmittelstrafrecht und Konsumcannabisgesetz, anwaltliche Beratung bei Ermittlungsverfahren und bei Vorwürfen zum Cannabis-Anbau. Reubel Grubwinkler Rechtsanwälte Tipps: ⛔️ Keine Aussage ⛔️ Keine freiwilligen Maßnahmen ⛔️ Nichts unterschreiben Ich beantworte live Fragen zum Strafrecht. Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger München Konstantin Grubwinkler Strafrecht - Live Konstantin Grubwinkler Fachanwalt für Strafrecht Partner, Reubel Grubwinkler Rechtsanwälte Strafverteidiger, Staranwalt Strafrecht München - Frankfurt - Stuttgart - Freilassing - Eggenfelden - Bad Kötzting