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In diesem Video erklärt Rechtsanwalt Sebastian Bauer die Besonderheiten des Erlaubnistatbestandsirrtums. Der Erlaubnistatbestandsirrtum (ETBI) kommt regelmäßig in der Examensklausur dran, wird aber leider häufig gänzlich übersehen oder falsch interpretiert. Während die Rechtsfolge (eine analoge Anwendung von § 16 I StGB) inzwischen weitgehend geklärt ist, bleibt aber häufig ein Unverständnis zurück, wie man zu dieser Rechtsfolge gelangt. Darüber soll dieses Video informieren. In der Klausur dürfte es regelmäßig gleich sein, ob man sich der Unrechtstheorie (hiernach stellt der ETBI einen ungeschriebenen RF-Grund dar) oder der Schuldtheorie (einen Entschuldigungsgrund) anschließt. Lediglich in den Fallkonstellationen, in denen die Schwäche der Unrechtstheorie klar im SV angelegt ist (drohende Strafbarkeitslücke für nicht irrende Teilnehmer mangels vorsätzlicher, rechtswidriger Haupttat oder Notwehrausschluss gegen den irrenden Täter mangels gegenwärtigem, rechtswidrigen Angriff), sollte man sich hier für die wohl herrschende Schuldtheorie entscheiden. Folgt uns gerne auch auf Instagram unter alpmannschmidtbayern