У нас вы можете посмотреть бесплатно Schuldrecht BT: Verschärfte Haftung, § 818 IV или скачать в максимальном доступном качестве, видео которое было загружено на ютуб. Для загрузки выберите вариант из формы ниже:
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Der Umfang der Bereicherungshaftung ist in §§ 818 ff BGB geregelt. Kann der Gegenstand nicht herausgegeben werden, ist Wertersatz geschuldet (§ 818 Abs. 2 BGB). Nach Durchführung des Ausgleichs soll der Schuldner nicht schlechter stehen, als vor der rechtsgrundlosen Vermögensverschiebung (Abschöpfungsgedanke). Hat der den Mehrwert nicht mehr, kann er sich auf Entreicherung berufen (§ 818 Abs. 3 BGB). Dies gilt aber nicht bei einer verschärften Haftung. Dabei ist in zwei Schritten vorzugehen: zunächst ist Rechtshängigkeit (§ 818 Abs. 4) oder Bösgläubigkeit (Kenntnis vom fehlenden rechtlichen Grund, § 819 Abs. 1 BGB) erforderlich. Dabei gilt diese Kenntnis als erlangt, wenn man von den relevanten Tatsachen Kenntnis hat (eingeschränkte Fiktionstheorie). Sodann ist weiter die Haftung nach den allgemeinen Vorschriften zu prüfen. Liegen deren Voraussetzungen nicht vor, kann sich auch der Bösgläubige auf Entreicherung berufen (Restwirkung von § 818 Abs. 3 BGB)... Der Beitrag greift typische Fragestellung aus der juristischen Ausbildung auf. Angereichert wird er mit Tipps für die Darstellung in der Klausur und Hausarbeit. --------------------------- https://jura-freiburg.eu ---------------------------