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Wenn Notare verpflichtend Geld oder andere Kostbarkeiten zu verwahren hat, die vor dem 01.01.2022 entgegengenommen wurden, dann gilt § 75 Abs. 3 S. 1 und 2 BeurkG mit den dort erforderlichen Angaben. Diese Verwahrungsmassen können jedoch auch im Verwahrungsverzeichnis (VVZ) geführt werden. Doch welche Voraussetzungen gelten dann und was ist konkret zu beachten? Die Vorgaben von §§ 21 ff. NotAktVV sind hierbei zu berücksichtigen. Prüfe Dein Wissen und schau doch bestenfalls gleich einmal in der Community vorbei. Einfache Fragen mit Lösungsbeispielen sollen ein wenig Schwung auch in Deinen Lernprozess bringen: / @biankaschimanski Viel Spaß wünsche ich Dir! Bei den vielen Änderungen im Notariatswesen auf dem Laufenden bleiben und sich nicht auf die interne Weitergabe im Notariat verlassen: https://notarhub.de/newsletter/ Alle Dokumente für euer Notarbüro direkt zum Download: https://notarhub.de/dokumente/ Noch mehr Fachinformationen und weitere Infos zu spannenden Notariatsinhalten erhältst Du auf NotarHub https://notarhub.de/. Information, Unterstützung und Fortbildung – das All-in 1-Paket für Dich und Dein Büro! Jetzt mit neu aufgenommenen Dokumenten, u.a. auch zur eGbR und Webinar zu eNoVA, eBO, beN & Co.: https://notarhub.de/fortbildung/enova... Gerne unterstütze ich Dich und Dein bei der Vorbereitung einer Geschäftsprüfung oder auch allen anderen Neuerungen und Abläufen im Büro. Nimm für diesen Fall per E-Mail Kontakt mit mir auf: kontakt@notarservice-berlin.de