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Die Untersuchungshaft (U-Haft) ist eine Form des Freiheitsentzugs, die im Strafprozessrecht angewendet wird. Sie dient dazu, die Durchführung eines Strafverfahrens sicherzustellen und die Gefahr zu verhindern, dass der Beschuldigte flieht, Beweise vernichtet oder weitere Straftaten begeht. Die U-Haft wird von einem Richter angeordnet und ist zeitlich begrenzt. Hier sind die wichtigsten Punkte zur Funktionsweise der U-Haft: Damit U-Haft angeordnet werden kann, müssen bestimmte rechtliche Voraussetzungen erfüllt sein: Dringender Tatverdacht: Es muss ein erheblicher Verdacht bestehen, dass der Beschuldigte eine Straftat begangen hat. Haftgrund: Ein Haftgrund muss vorliegen, wie zum Beispiel: Fluchtgefahr: Es besteht die Befürchtung, dass der Beschuldigte sich der Strafverfolgung durch Flucht entziehen könnte. Verdunkelungsgefahr: Der Beschuldigte könnte Beweise manipulieren oder Zeugen beeinflussen, um das Verfahren zu behindern. Wiederholungsgefahr: Es besteht die Gefahr, dass der Beschuldigte weitere Straftaten begeht. Schwere der Tat: Bei besonders schweren Straftaten kann U-Haft angeordnet werden, um die Durchführung des Verfahrens zu sichern. Verhältnismäßigkeit: Die U-Haft darf nur angeordnet werden, wenn sie im Verhältnis zur Schwere der Straftat und zur zu erwartenden Strafe steht. Alternativen wie eine Kaution oder Meldeauflagen müssen geprüft werden. Anordnung durch den Richter: Die Staatsanwaltschaft beantragt die U-Haft, und ein Richter entscheidet über deren Anordnung. Innerhalb von 48 Stunden nach der Festnahme muss eine richterliche Entscheidung vorliegen. Dauer: Die Dauer der U-Haft ist nicht unbegrenzt. Nach deutschem Recht soll sie im Regelfall sechs Monate nicht überschreiten. Längere Haftzeiten sind nur bei besonders komplexen Fällen möglich, wenn zum Beispiel umfangreiche Ermittlungen erforderlich sind. In diesen Fällen muss der zuständige Richter die Verlängerung der Haft ausdrücklich genehmigen. Überprüfung der U-Haft: Der Beschuldigte hat das Recht, regelmäßig die Überprüfung der Haftbedingungen zu beantragen. Ein Anwalt kann auch eine Haftprüfung verlangen, bei der die Fortsetzung der U-Haft von einem Gericht erneut geprüft wird. Kontaktbeschränkungen: Der Kontakt des Beschuldigten zur Außenwelt (Besuche, Telefonate) kann eingeschränkt werden, insbesondere wenn Verdunkelungsgefahr besteht. Die Untersuchungshaft soll verhindern, dass der Beschuldigte das Verfahren behindert oder flieht. Sie ist keine Strafe, sondern eine Maßnahme zur Sicherung des Verfahrens. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung gilt weiterhin: Der Beschuldigte gilt bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Wenn der Beschuldigte während der U-Haft für unschuldig erklärt wird oder das Verfahren eingestellt wird, hat er Anspruch auf Entschädigung für die Zeit in Haft. #lernen #funktion #Bildung #hilfe #Erklärung