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Aus aktuellem Anlass zeigen zeigen wir Ihnen den Unterschied zwischen der eGo AIO Pro C und unserer kindergesicherten eGo AIO. Sollten Sie noch Fragen zu unseren Produkten haben, rufen Sie bitte in unserem Call Center an: 0201-857889-0 Hier noch die Stellungnahme von Innocigs : Das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt aus Heinsberg hat heute unsere InnoCigs Ego AIO Pro-C bemängelt. Im Wesentlichen geht es darum, dass man das Gerät nicht für kindersicher hält, obwohl das §14 (3) Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG) eine entsprechende Kindersicherheit fordert. Bisher ist keine andere Behörde mit so einem Vorwurf auf uns zugekommen. Die Ego AIO Pro-C ist von Joyetech produziert. Der Tank ist branchenüblich, wie bei allen anderen Importeuren oder Herstellern, durch einen Schraubverschluss gesichert. Kleinkinder können diesen Schraubverschluss nicht öffnen, denn es ist entsprechende Feinmotorik und Kraft erforderlich. Man benötigt beide Hände um den Tank zu öffnen ( die E-Zigarette muss festgehalten werden - mit der anderen muss der Schraubverschluss geöffnet werden). Kinder möchten es Erwachsene gerne gleichtun, so kann es natürlich vorkommen, dass Kinder die E-Zigarette benutzen wollen, wenn sich die E-Zigarette in Reichweite befindet und sie nicht unter Aufsicht sind. Die Ego AIO Pro-C verfügt deshalb über die branchenübliche Kindersicherung (5 mal schnelles Klicken der Feuertaste zum aktivieren). Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) ist nach §14(3) TabakerzG ermächtigt, technische Anforderungen unter anderem an die Kindersicherheit festzulegen, wenn das zum Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschäden erforderlich ist. Von dieser Möglichkeit hat das BMEL bisher keinen Gebrauch gemacht. Dabei dürfte es dem Ministerium mit nahezu Gewissheit bekannt sein, dass fast jedes in der EU gehandelte Gerät über einen entsprechenden Schraubverschluss verfügt. Ganz offensichtlich ist das BMEL also wie wir der Ansicht, dass die branchenübliche Kindersicherung (5 mal schnelles Klicken der Feuertaste) absolut ausreichend ist und § 14(3) TabakerzG keine darüber hinausreichende Sicherung verlangt. Besondere Vorkehrungen hätte das BMEL dann nämlich in die Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzV) geschrieben, wie es das mit § 28a TabakerzV für den Mechanismus für eine auslauffreie Nachfüllung schließlich auch getan hat. Die absolut üblichen Schraubsysteme waren unseres Wissens auch nie Thema im Verfahren für die erste Änderung der TabakerzV. Jede andere Einschätzung wäre auch absolut fernliegend. Weltweit gibt es nach unserer Kenntnis nicht einen einzigen Fall, bei dem ein Kind durch trinken des Tankinhaltes einer E-Zigarette zu Schaden gekommen ist. Trotzdem müssen E-Zigaretten, genauso wie das Glas Whisky oder Zigaretten, natürlich immer vor Kindern unzugänglich aufbewahrt werden. Das steht auf jeder unserer Verpackungen. Wir werden daher dafür sorgen, dass die im Raum stehende und nicht nur in unseren Augen absurde Verfügung des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt aus Heinsberg nicht unwidersprochen bleibt. Wäre deren Ansicht zutreffend, würde annähernd jede in der EU gehandelte E-Zigarette nicht den Anforderungen des § 14 (3) TabakerzG genügen.