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Britta und Thomas Berthold im Interview 5 лет назад

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Britta und Thomas Berthold im Interview

Auf dieser Seite finden Sie zum Thema passende Rechtsgarantien aus den internationalen und europäischen Menschenrechtsabkommen, weiteren völkerrechtlichen Dokumenten sowie der Bundesverfassung. Die Darstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, so werden etwa Bestimmungen aus anderen regionalen Abkommen und thematisch ähnliche Schutzbestimmungen aus dem humanitären Völkerrecht hier nicht wiedergegeben. Allgemeine Erklärung der Menschenrechte Art. 19: «Jeder Mensch hat das Recht auf freie Meinungsäusserung; dieses Recht umfasst die Freiheit, Meinungen unangefochten anzuhängen und Informationen und Ideen mit allen Verständigungsmitteln ohne Rücksicht auf Grenzen zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.» Allgemeine Erklärung der Menschenrechte Themenseite auf humanrights.ch UNO Menschenrechtsabkommen Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte Art. 19: «(1) Jedermann hat das Recht auf unbehinderte Meinungsfreiheit. (2) Jedermann hat das Recht auf freie Meinungsäusserung; dieses Recht schliesst die Freiheit ein, ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen Informationen und Gedankengut jeder Art in Wort, Schrift oder Druck, durch Kunstwerke oder andere Mittel eigener Wahl sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben. (3) Die Ausübung der in Absatz 2 vorgesehenen Rechte ist mit besonderen Pflichten und einer besonderen Verantwortung verbunden. Sie kann daher bestimmten, gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die erforderlich sind (a) für die Achtung der Rechte oder des Rufs anderer; (b) für den Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), der Volksgesundheit oder der öffentlichen Sittlichkeit.» Art. 20: «(1) Jede Kriegspropaganda wird durch Gesetz verboten. (2) Jedes Eintreten für nationalen, rassischen oder religiösen Hass, durch das zu Diskriminierung, Feindseligkeit oder Gewalt aufgestachelt wird, wird durch Gesetz verboten.» Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte Themenseite auf humanrights.ch Antirassismuskonvention Art. 4 des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung Kinderrechtskonvention Art. 13 des Übereinkommen über die Rechte des Kindes Wanderarbeiterkonvention Art. 13 der Wanderarbeiterkonvention (von der Schweiz nicht ratifiziert) Behindertenrechtskonvention Art. 21 der Konvention zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen Europäische Menschenrechtsabkommen Europäische Menschenrechtskonvention Art. 10: «(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Radio—, Fernseh— oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben. (2) Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.» Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten Themenseite auf humanrights.ch Schweizerische Bundesverfassung Art. 16: «(1) Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet. (2) Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten. (3) Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten.» Art. 17: «(1) Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist gewährleistet. (2) Zensur ist verboten. (3) Das Redaktionsgeheimnis ist gewährleistet.» Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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