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Die Kommunen können künftig selbst entscheiden, ob und inwieweit sich Mitglieder kommunaler Gremien zu Sitzungen audiovisuell zuschalten lassen können und dabei auch ein Stimmrecht haben. Bei den künftig möglichen Hybridsitzungen muss mindestens der Vorsitzende im Sitzungsraum körperlich anwesend sein. Rein virtuelle Sitzungen sollen weiterhin ausgeschlossen bleiben. Damit kann jedes Ratsmitglied selbst entscheiden, ob es körperlich an einer Sitzung teilnehmen will oder, falls die Kommune diese Möglichkeit eröffnet, sich zur Sitzung zuschalten lässt. Mit dieser Änderung wollen wir gleichzeitig auch die Vereinbarkeit eines kommunalen Mandats mit Familie und Beruf verbessern. Zudem haben auch weiterhin die Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, Sitzungen vor Ort im Sitzungsraum zu verfolgen. Die Regelung zu Hybridsitzungen gilt zunächst bis Ende 2022, um den Kommunen ausreichend Zeit zu geben, sie zu erproben. Der Bayerische Landtag hat heute in Zweiter Lesung den Gesetzentwurf der beiden Regierungsfraktionen von CSU und Freien Wählern zur Änderung des Kommunalrechts beschlossen. Zentrale Neuerung ist die Möglichkeit für Kommunen, künftig in Form von Hybridsitzungen zu tagen. Das Gesetz tritt nach Verkündung am 17. März 2021 in Kraft. Die neue Rechtslage eröffnet den Kommunen viele Möglichkeiten, um im Jahr 2021 auch bei fortdauernder Pandemielage ihre Aufgaben im Interesse der Bürgerinnen und Bürger zu erfüllen: Wir sichern einerseits die Entscheidungsfähigkeit der Kommunen, andererseits verbreitern wir insbesondere auch deren Handlungsoptionen und helfen Kontakte zu vermeiden. Nach der neuen Rechtslage können künftig Ferienausschüsse auch auf Ebene der Landkreise, Bezirke und Zweckverbände eingesetzt werden; der Zeitraum für die Einsetzung dieser Ausschüsse wird 2021 von sechs Wochen auf bis zu drei Monate verlängert. Weiterhin können Kommunen außerhalb der Ferienzeit die den jeweiligen Vollgremien vorbehaltenen Entscheidungsbefugnisse bis zu drei Monate – mit Verlängerungsoptionen, längstens bis Ende 2021 – auf beschließende Ausschüsse übertragen. Hierdurch ist es möglich, auch in den kommenden Wochen und Monaten unter andauernden Pandemiebedingungen alle erforderlichen Entscheidungen zu treffen und zugleich die Zahl der Sitzungsteilnehmer zu reduzieren. Dem Ziel, Infektionen zu vermeiden, dienen auch weitere Regelungen des Gesetzes für das Jahr 2021: Bürgerversammlungen sollen heuer nicht zwingend durchgeführt, jedoch gegebenenfalls bis Ende März 2022 nachgeholt werden müssen. Ortssprecherwahlen, Bürgerentscheide und Gemeinde- und Landkreiswahlen sollen in 2021 als reine Briefwahlen bzw. abstimmungen erfolgen können. Bei Gemeinde und Landkreiswahlen hängt dies aber von einer Anordnung der jeweiligen Rechtsaufsichtsbehörde ab, die auch den jeweiligen Wahltermin festsetzt. 04.03.2021 Bayerischer Landtag Joachim Herrmann, MdL, Bayerischer Staatsminister des Innern, für Sport und Integration www.joachimherrmann.de