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Rechtsanwalt Fathieh berichtet im Video über die Strafverteidigung wegen Erschleichen von Leistungen gemäß § 265 a Strafgesetzbuch aufgrund von sogenanntem Schwarzfahren. Rechtsanwalt Fathieh legt dar, dass § 265 a Strafgesetzbuch bestimmt, dass derjenige, welcher die Beförderung durch ein Verkehrsmittel, also z. B. eine Straßenbahn einen Bus oder eine S-Bahn in der Absicht erschlichen hat, in der Absicht das Entgelt nicht zu bezahlen, wegen Erschleichen von Leistungen gemäß § 265 a StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft wird, sofern nicht aufgrund einer anderen Strafnorm die Tat mit einer schwereren Strafen bedroht ist. Im Video wird mitgeteilt, dass es sogar möglich ist, dass für sogenanntes Schwarzfahren eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung verhängt wird. Bei einer Bewerbung um eine Stelle als Beamtin / als Beamter kann auch die Verurteilung zu einer geringen Geldstrafe gesehen, werden, da oberste Landesbehörden und Bundesbehörden alle im Bundeszentralregister eingetragenen Verurteilungen sehen. Auch rechtskräftige Strafbefehle werden grundsätzlich für oberste Landesbehörden und Bundesbehörden ersichtlich. Oft ist juristischen Laien nicht bekannt, dass in Schwarzfahrt-Konstellationen je nach Tatumständen auch eine Urkundenfälschung oder ein Betrug vorliegen kann. Zum Beispiel kann bei der Verwendung eines manipulierten Fahrscheins eine Urkundenfälschung vorliegen. Bei Mitteilung einer falschen Wohnanschrift bei einer Fahrscheinkontrolle kann je nach Tatumständen auch ein Betrug vorliegen. Im Video wird dargelegt, dass Beschuldigte, nach dem ihnen eröffnet worden ist, dass gegen sie wegen Erschleichen von Leistungen aufgrund von Schwarzfahren strafrechtlich ermittelt wird, schnell einen Strafverteidiger mandatieren sollten. Nicht ausreichend sind eigene Recherchen von juristischen Laien. Vor der Entscheiung über eine Einlassung zur Sache wird in Strafverfahren der Strafverteidiger meist erst Akteneinsicht bei der hierfür zuständigen Staatsanwaltschaft beantragen. Meist wird der Strafverteidiger erst nach erfolgter Akteneinsicht entscheiden, ob überhaupt eine Einlassung seiner Mandantschaft zur Sache erfolgen wird. Weitere Informationen zur Thematik Strafrecht finden Sie auf folgenden Kanzleiunterseiten: https://www.heidelberg-strafrecht.de/... und https://www.kanzlei-fathieh.de/Strafr... Kanzlei Fathieh Poststraße 2 69115 Heidelberg Tel: 06221 979920 Fax: 06221 979999 E-Mail: info@Kanzlei-fathieh.de Internet: www.Kanzlei-Fathieh.de