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Ja, natürlich gibt es immer Ausnahmen. Und ja, tatsächlich kann es in Einzelfällen ausnahmsweise(!) sinnvoll sein, mit anwaltlichem Beistand eine Aussage bei der Polizei zu machen. Aber: 1. Das sind extrem seltene Ausnahmefälle. 2. Die Aussage muss genauestens, bis ins letzte Detail vorbereitet werden. 3. Es muss konkrete Gründe für dieses Vorgehen geben. Einfache "Strafmilderung" oder "frühes Geständnis" oder Ähnliches reichen hier nicht aus. "Teilschweigen" Aus der Weigerung des Angeklagten, bei der Aufklärung eines bestimmten Punktes mitzuwirken, dürfen jedenfalls dann ihm nachteilige Schlüsse gezogen werden, wenn er sich im übrigen zum Anklagevorwurf eingelassen hat. BGH, Urteil vom 3. 12. 1965 - 4 StR 573/65 (LG Essen) Konstantin Grubwinkler Fachanwalt für Strafrecht Partner - Reubel Grubwinkler Rechtsanwälte