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Bei der Sicherungsgrundschuld sind gesicherte Forderung und Grundschuld über den Sicherungsvertrag (= Sicherungsabrede; Zweckerklärung) miteinander verknüpft. Die fehlende Akzessorietät der Grundschuld wird auf diese Weise kompensiert. Mit der Schaffung von § 1192 Abs. 1a BGB durch das Risikobegrenzungsgesetz hat der Gesetzgeber vor allem die Einreden auf eine neue Grundlage gestellt. Immer noch ist es in der Fallanwendung erforderlich, zwischen forderungsbezogenen (= schuldnerbestimmten) und grundschuldbezogenen (= eigentümerbestimmten) Einreden zu unterscheiden. Die Unterscheidung setzt sich fort bei der Frage eines gutgläubigen einredefreien Erwerbs der Grundschuld... Der Beitrag greift typische Fragestellung aus der juristischen Ausbildung auf. Angereichert wird er mit Tipps für die Darstellung in der Klausur und Hausarbeit. --------------------------- https://juradelight.com ---------------------------