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Was kann ich als Angehöriger tun, wenn jemand in Untersuchungshaft sitzt? Was muss ich beachten? Rechtsanwältin Julia Reubel Reubel Grubwinkler Rechtsanwälte Die Spezialisten für Betäubungsmittelstrafrecht, BtMG Wie erhalte ich eine Besuchserlaubnis? Was muss ich beachten? 1. Sofern ein Angehöriger festgenommen wird, benötigt er dringend anwaltliche Hilfe. Es sollte sofort telefonischer Kontakt mit uns, im Strafrecht spezialisierten Rechtsanwälten, aufgenommen werden. 2. Aufenthaltsort des Inhaftierten Die Zuständigkeit ist im Vollstreckungsplan des jeweiligen Landes geregelt. Durch einen Anruf bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft kann der Aufenthaltsort erfragt werden. 3. Geldüberweisung Der Inhaftierte darf kein Bargeld besitzen. Daher sollte zu Beginn der Untersuchungshaft ein Angehöriger dem Inhaftierten Geld auf das Konto der Untersuchungshaftstelle überweisen. 4. Kleidung und Wäsche Während der Untersuchungshaft dürfen Inhaftierte grundsätzlich ihre eigene Kleidung tragen. Zu beachten ist allerdings, dass hiervon in vielen Gefängnissen Ausnahmen gemacht werden, sofern ein Vorwurf von Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) vorliegt. 5. Besuche in der Justizvollzugsanstalt Ein Besuch der Angehörigen in der Justizvollzugsanstalt ist nur mit vorheriger Erlaubnis möglich. Die Besuchserlaubnis –sogenannter Sprechschein- wird vom zuständigen Haftrichter oder von der Staatsanwaltschaft erteilt. Der Besuch wird optisch überwacht und gegebenenfalls erfolgt auch eine akustische Überwachung. Gespräche zum Tatvorwurf und zur Tat als solche sind untersagt. Des Weiteren ist die Übergabe von Gegenständen während des Besuchs nicht erlaubt. Im Fall des Vorwurfs von Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG), ist der Besucher von dem Inhaftierten in der Regel mittels einer Glasscheibe getrennt. Hierdurch soll insbesondere die unzulässige Übergabe von Gegenständen (Betäubungsmitteln) verhindert werden. 6. Briefverkehr Der Untersuchungshäftling kann unbegrenzt Briefe schreiben und empfangen. Dem Brief sollte stets eine Briefmarke beigefügt werden, um eine Antwort des Inhaftierten zu ermöglichen. Der Briefverkehr zur Familie und zu Freunden wird überwacht. Jeder eingehende und ausgehende Brief wird geöffnet und gelesen, das ist die sogenannte Briefkontrolle. 7. Telefonate Telefonate mit Inhaftierten werden selten genehmigt. Hierfür ist ein begründeter Antrag beim Haftrichter erforderlich. 8. Pakete Die Übergabe von Gegenständen im Rahmen eines Besuchs ist strengstens untersagt. Es besteht allerdings die Möglichkeit, ein Paket an den Inhaftierten zu senden. Solche darf der Inhaftierte allerdings nur zu festen Terminen empfangen. Hierfür ist es erforderlich, dass eine „Paketmarke“ auf das Paket geklebt wird. Diese erhält der Inhaftierte in der Justizvollzugsanstalt und kann sie im Rahmen eines Besuchs übergeben, oder an denjenigen senden, der ein Paket verschicken möchte. 8. Verfahrensablauf Angehörige des Inhaftierten werden nicht über die Vorwürfe gegen den Inhaftierten und den Stand des Verfahrens informiert. Hierüber kann der Betroffene selbst Auskünfte erteilen. 9. Außerhalb des Gefängnislebens zu regelnde Bereiche Sofern der Inhaftierte eine Wohnung angemietet hat, muss die Entscheidung getroffen werden, ob der Mietvertrag gekündigt werden soll. Dies ist nur dann anzuraten, wenn eine Haftstrafe mit Sicherheit zu erwarten ist, um ein Anwachsen von Schulden zu vermeiden. Hier sollte jedoch nicht überstürzt gehandelt werden, da eine Mietwohnung des Inhaftierten für den Verteidiger von Vorteil ist.