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Nachdem mein Antrag zu den Akten gelegt wurde, reichte ich nun folgende E-Mail am 19. März 2026 um 7:21 ein. Wir werden sehen, ob die KESB Oberaargau im Sinne der Sache handelt und das Kindswohl diess Mal berücksichtigt wird. Guten Morgen Frau Ducaud Vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Mein Antrag vom 18.3.2026 enthält dringende Gründe für eine unverzügliche Bearbeitung. Ich bitte daher um Rückmeldung bis heute, 19. März 2026, 13:00 Uhr – nicht um Ablage in die Akten. Auf ein rechtliches Gehör am Freitag wird verzichtet. Stattdessen werden wir, falls notwendig, schriftlich dazu Stellung nehmen. Zur fehlenden Dringlichkeit der superprovisorischen Massnahme Man kann es drehen und wenden, wie man will: Die Kindsmutter war den ganzen Nachmittag und auch am Abend des 4.3.2026 ansprechbar, kooperativ erreichbar und damit absprachefähig. Nach Art. 301 ZGB leiten die Eltern grundsätzlich die Pflege und Erziehung ihres Kindes und treffen die nötigen Entscheidungen. Während der Absprache mit der KESB befand sich A. nicht bei der Mutter, womit keine akute Gefahr ausgewiesen werden kann. Das Ereignis vom 4.3.2026 stellte daher keine akute Gefahr dar, welche ein sofortiges Eingreifen in Form eines superprovisorischen Obhutsentzugs notwendig gemacht hätte. Frau F. hätte an diesem Tag die Situation ihrer Tochter adäquat bewältigen können. Eine superprovisorische Massnahme ist gemäss Art. 445 Abs. 2 ZGB nur zulässig, wenn eine besondere Dringlichkeit („Gefahr im Verzug“) besteht und die Eltern nicht rechtzeitig angehört werden können. Zudem sind vorgängig mildere Mittel wie Absprache oder häusliche Unterstützung zu prüfen. Da die Mutter erreichbar war und zu keinem Zeitpunkt eine akute Gefahr bestand, war die sofortige Fremdplatzierung nicht angezeigt und erscheint unverhältnismässig. Dies bedarf aus meiner Sicht einer umgehenden Korrektur. Sollten Sie sich dahingehend weigern, verhindern Sie einerseits die Wahrnehmung des Rechtsanspruchs der Mutter auf elterliche Sorge gemäss Art. 301 ZGB und andererseits eine rechtzeitige Klärung in einer nach wie vor dringlichen Angelegenheit. Zur akuten Gefährdung durch die Fremdplatzierung Zudem liegt es auf der Hand, dass für A. zurzeit eine akute Gefährdung durch die laufende Fremdplatzierung besteht. Die aktuelle Situation gefährdet das Kindeswohl: Wiederholte Umplatzierungen führen zu schweren Bindungsstörungen und Unsicherheit beim Kind. Der vollständige Kontaktabbruch zur Mutter verursacht langfristige psychische Belastungen und steht im Widerspruch zum elterlichen Sorgerecht. Es fehlt zudem an stabiler medizinischer Grundversorgung und es besteht eine deutliche psychische Überlastung sowohl bei Mutter als auch beim Kind. Beim Kind zeigt sich dies insbesondere in der letzten E-Mail von Frau Röthliberger: A. äussert, sie denke, sie habe eine Allergie und benötige ein Notfallset. Diese Aussagen lassen darauf schliessen, dass sie derzeit stark die Persönlichkeit ihrer Mutter annimmt. Ein solcher Zustand macht deutlich, welchem Leidensdruck sie aktuell ausgesetzt ist. Angesichts des bestehenden Gefährdungszustands ist nach Art. 307 Abs. 1 ZGB die KESB verpflichtet, die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes umgehend zu treffen. Dies erfordert dringliches Handeln, statt dringliche Anträge in die Akten zu legen. Ich beantrage daher erneut (zu erfüllen bis 19.3.2026, 13:00 Uhr): vorläufige Aufhebung des superprovisorischen Entscheids bis zur Klärung Beantwortung der im Antrag dargelegten offenen Fragen Da die laufende Massnahme selbst eine Gefährdung des Kindeswohls darstellt (wiederholte Umplatzierungen, vollständige Kontaktunterbrechung zur Mutter, fehlende medizinische Grundversorgung und klare Anzeichen psychischer Überlastung), erwarte ich Ihre schriftliche Stellungnahme bis 19. März 2026, 13:00 Uhr. Bei Nichtbearbeitung bitte ich um eine nachvollziehbare Begründung. Ich bitte insbesondere um Rückmeldung, welche nächsten Schritte Sie in dieser dringlichen Angelegenheit als angezeigt erachten. Ein weiteres Hinauszögern der Klärung erscheint mit Blick auf das Kindeswohl nicht verantwortbar. Hier geht es um ein Kind, das sich aufgrund der derzeitigen Situation in einer grossen Notlage befindet. Ein Telefonat mit der Ansage, dass der Entscheid aufgehoben wird, wird durchaus auch akzeptiert. Herzlichst Jasminka Brcina Für jede Spende, die Sie uns zukommen lassen, sind wir sehr dankbar; es ist genau die Unterstützung, die uns zurzeit fehlt. Wir benötigen aber auch Unterstützer, die das Telefon und Sekretariatsarbeit übernehmen könnten. Dies zurzeit ehrenamtlich und ev. auch in Form eines Beschäftigungsprogramms oder ev. in Form einer möglichen IV-Eingliedersungsmassnahme. ❤️❤️❤️ https://kesv.ch/mitgliedschaft/ KESV – Kinder- und Erwachsenenschutz Vereinigung 5018 Erlinsbach Raiffeisenbank Aarau-Lenzburg IBAN: CH46 8080 8007 6456 4151 4 ❤️❤️❤️