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Heute möchte ich euch meine Eindrücke zum Schnupftabak Zwiefacher schildern. Viel Vergnügen! Quelle: Snuffstore.de Wortherkunft: Der “Zwiefacher” ist ein bayerischer Volkstanz, der im Jahre 1780 (damals gab es die Firma Bernard schon!) erstmals erwähnt wurde. Bei diesem Tanz wird paarweise getanzt, daher der Name. Der Bernard Zwiefacher hingegen ist eine Mischung aus Schmalzler und Snuff mit geringem Mentholanteil und kommt in einer 10g Kunststoffdose auf den Markt. Geruch in der Dose: Fruchtig-mentholig-süßlich. Entfernt Tabaknoten im Hintergrund. Kurzum: angenehm! Geruch in der Nase: Beim Aufschnupfen des dunkelbraunen, einheitlich gemahlenen (geriebenen) Tabaks ist zuerst eine Mentholnote zu vernehmen. Nicht zu stark, jedoch wahrnehmbar. Eine angenehme Frische durchströmt die Nase, begleitet von fruchtigen Noten, von einer angenehmen Süße und von herrlich duftenden Tabaknoten im Hintergrund. Schon beim ersten Aufschnupfen steht fest: Der Tabak wird hier nicht unnötig von Menthol und Fruchtaromen übertüncht, alles ist im Einklang. Sobald das Mentholaroma ein wenig abnimmt, gewinnen die fruchtigen Aromen und der Tabak an Raum. Die Symphonie wird von einer angenehmen Süße begleitet, die rund und angenehm die Nase verwöhnt. Im Abgang bleibt eine frische Süße, ganz leichte Fruchtanklänge und die Lust auf eine weitere Prise. Fazit: Bayerische Qualität auf höchstem Niveau, wie man sie von Bernard kennt! Dem ist nicht viel hinzuzufügen, außer: Probieren, wer den Zwiefacher noch nicht kennt! Die Konsumgüter jeglicher Art, die in diesem Video gezeigt werden, sind von mir käuflich erworben worden. Das was in diesem Video gesagt wird ist meine persönliche Meinung. Jede Aussage mache ich aus freien Stücken und werde nicht dafür bezahlt. Auszug Jugendschutzgesetz (JuSchG) § 10 Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren (1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen oder der Konsum nikotinhaltiger Produkte gestattet werden. (2) In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat 1. an einem Kindern und Jugendlichen unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder 2. durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse nicht entnehmen können. (3) Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse dürfen Kindern und Jugendlichen weder im Versandhandel angeboten noch an Kinder und Jugendliche im Wege des Versandhandels abgegeben werden. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für nikotinfreie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas, in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden, sowie für deren Behältnisse. § 9 Alkoholische Getränke (1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen 1. Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren, 2. andere alkoholische Getränke oder Lebensmittel, die andere alkoholische Getränke in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden. (2) Absatz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden. (3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat 1. an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder 2. in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht entnehmen können. § 20 Nr. 1 des Gaststättengesetzes bleibt unberührt. (4) Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Alkopopsteuergesetzes dürfen gewerbsmäßig nur mit dem Hinweis "Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugendschutzgesetz" in den Verkehr gebracht werden. Dieser Hinweis ist auf der Fertigpackung in der gleichen Schriftart und in der gleichen Größe und Farbe wie die Marken- oder Phantasienamen oder, soweit nicht vorhanden, wie die Verkehrsbezeichnung zu halten und bei Flaschen auf dem Frontetikett anzubringen.