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Es geht um einen Fall, der schon 13 Jahre lang zurückliegt: Drei Euro bekamen Kunden gutgeschrieben, wenn sie bei einer niederländischen Versandapotheke ihr Rezept einlösten, und ein verschreibungspflichtiges Medikament bestellten. Der Bayerische Apothekerverband verklagte die Versandapotheke. Begründung: In Deutschland gebe es für verschreibungspflichtige Arzneimittel eine Preisbindung. Diese müssten den deutschen Kunden also immer zum gleichen Preis angeboten werden. Deshalb seien Prämien oder Bonuszahlungen grundsätzlich unzulässig. Der BGH hat nun entschieden, dass die damalige Vorschrift, die die Preisbindung regelte, nicht für ausländische Versandapotheken gegolten hat. Ausländische Apotheken hätten sich auf EU-Recht berufen können, das freien Warenverkehr innerhalb der EU gewährleiste. Wichtig: In Deutschland gibt es mittlerweile eine neue Vorschrift. Danach müssen verschreibungspflichtige Medikamente den gesetzlich Versicherten immer zum gleichen Preis angeboten werden. Auch von allen Versandapotheken. Ob diese neue Vorschrift mit EU-Recht vereinbar ist oder nicht, darüber hat der BGH heute nicht entschieden.