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Um den #stockenden #Wohnungsbau zu reaktivieren, hat der #Gesetzgeber mit dem #Wachstumschancengesetz die #degressiveAbschreibung (#AbsetzungfürAbnutzung) als wirkungsvolles Instrument wiedereingeführt. Dies ermöglicht eine signifikant schnellere Rückführung des investierten Kapitals in der kritischen Anfangsphase. Der Kern der Regelung: Für #neu #errichtete #Wohngebäude können jährlich 5 % des jeweiligen Restwertes abgeschrieben werden. Zeitraum: Die Regelung gilt für Projekte mit einem angezeigten Baubeginn zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2029. Entscheidend ist künftig der #Baubeginn, nicht mehr der Bauantrag. Kombinationsmöglichkeit: Die degressive AfA kann ausdrücklich mit der #SonderabschreibungfürMietwohnungsneubau nach § 7b EStG kombiniert werden. Bundesministerin #KlaraGeywitz betont: "Jährlich fünf Prozent der #Investitionskosten abschreiben – das ist ein weiterer Baustein, um den #Wohnungsbau in #Deutschland wieder in Schwung zu bringen." Expert-Insight – Voraussetzungen für die Sonder-AfA (§ 7b EStG): Um die maximale steuerliche Wirkung durch die Kombination mit der Sonder-AfA (zusätzliche 5 % über 4 Jahre) zu erzielen, müssen folgende technische Kriterien erfüllt sein: #Nachhaltigkeit: Einhaltung des Standards "#Effizienzhaus40" mit dem #QualitätssiegelNachhaltigesGebäude (#QNG). #Baukostenobergrenze: Die Anschaffungs- oder #Herstellungskosten dürfen 5.200 € pro m² Wohnfläche nicht überschreiten. #Bemessungsgrundlage: Die Sonderabschreibung ist auf maximal 4.000 € pro m² Wohnfläche begrenzt. Nutzungsbindung: Das Objekt muss mindestens #10Jahre lang #entgeltlichzuWohnzwecken vermietet werden (#keineEigennutzung, #keineFerienvermietung). #notebooklm