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Schon Ende 2020 wurde mit dem sog. Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz das P-Konto weiterentwickelt. Die Verbesserungen treten ab 01. Dezember 2021 in Kraft: Z.B.: Auch ein Gemeinschaftskonto wird bei einer Pfändung geschützt, Bei nicht Verbrauch des pfändungsfreien Guthabens, wird der Übertrag von einem Monat auf drei Monate verlängert, Umwandlung eines überzogenen Kontos möglich, dadurch Vorteil des Freibetrags möglich, Höhere Nachzahlungen in einer Einmalsumme für mehrere Monate werden künftig auch geschützt, Bescheinigung notwendig, entweder durch die Leistungsbehörde oder das Vollstreckungsgericht u.a. Tipp! Bei Pfändung des Kontos, was nur ein Zahlungskonto, also noch kein P-Konto ist, darf die Bank erst nach Ablauf von einem Monat über Guthaben verfügen. Somit kann innerhalb eines Monats nach Eingang der Pfändung bei der Bank, auch rückwirkend, das Zahlungskonto in ein P-Konto umgewandelt werden. Das P-Konto wird in der SCHUFA eingetragen! Weitere Infos, siehe nachfolgenden Link: https://www.bmjv.de/DE/Themen/Finanze... H I N W E I S ! Geld wird über YouTube nicht generiert. Unser Kanal BB soll immer aktuell, unabhängig und überparteilich sein. Wir liefern euch auch unverbindliche, aber hoffentlich wertvolle Tipps & Tricks aus dem Bereich Geld, Steuern, Wirtschaft & Finanzen. D I S C L A I M E R (Stand vom 27. Oktober 2021): Unsere Inhalte im Video sind weder eine Rechts- noch eine Steuerberatung • Das Video kann euch lediglich Anhaltspunkte und Tipps für ein Gespräch mit eurem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater oder einen anderen Experten bieten • Daher schließen wir jegliche Haftung aus • Hier gibt es kostenlose und unverbindliche Informationen für Unternehmer • Der Inhalt wurde mit größter Sorgfalt recherchiert • Jegliche Haftung wird ausgeschlossen • Eine qualifizierte Beratung durch einen geeigneten Berufsträger kann und soll dieses Format nicht leisten • Jegliche Beiträge sind urheberrechtlich geschützt • Jede nicht private Nutzung bzw. Verwertung außerhalb der Grenzen des Urheberrechts ist ohne die Zustimmung des Herausgebers unzulässig und strafbar. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen und/oder die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. Beste Grüße, Euer Speaker, Stilianos Brusenbach, Steuerberater Dipl.-Volksw. Dipl.-Kfm. Steuerberatung für Social Media Geeignete Person gem. § 304 InsO (" Schuldnerberater ") Impressum: Beratungskanzlei Brusenbach Steuerberatungsgesellschaft mbH Königsallee 61, D-40215 Düsseldorf Geschäftsführer: Stilianos Brusenbach Dipl.-Volksw. Dipl.-Kfm. Steuerberater Eingetragen unter HRB 89069 beim Amtsgericht Düsseldorf Telekommunikation: Fon. +49 (0) 211 4247 1440 (Düsseldorf) Fax +49 (0) 211 4247 1450 Fon. +49 (0) 2452 180 9990 (Heinsberg) / stilianos_brusenbach / stilianos.brusenbach / beratungskanzleibrusenbach https://linktr.ee/stilianos_brusenbach https://www.linkedin.com/company/bera... duesseldorf@brusenbach.de www.brusenbach.de (weitere Infos zum Impressum)