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Link zum Formular: Deutsch: https://www.berlin.de/sen/finanzen/st... English: https://www.berlin.de/sen/finanzen/st... Heute geht es um die Bescheinigung nach § 22f UstG für Onlinehändler. Diese Bescheinigung ist ab dem 1. Oktober 2019 für Onlinehändler aus Deutschland oder anderen EU-Staaten, die über elektronische Marktplätze, z.B. Amazon oder Ebay, verkaufen, erforderlich. Für Unternehmer aus Nicht-EU-Staaten war die Bescheinigung bereits ab April Erforderlich. Zum Teil haben die entsprechenden Marktplätze bereits, im September 2019, die Bescheinigungen angefordert. Weil die Betreiber zukünftig für die Umsatzsteuer von Onlinehändlern haften, wenn Ihnen keine Bescheinigung des Finanzamts des Händlers vorliegt, dass dieser für die Umsatzsteuer in Deutschland registriert ist, sind die Plattformen sehr daran interessiert, dass diese Bescheinigungen vorgelegt werden und werden nur noch Händler akzeptieren, die eine solche Bescheinigung vorlegen. Die Bescheinigung muss vom Händler bei seinem Finanzamt beantragt werden. Keine Beschreibung benötigen: Händler die keine in Deutschland steuerbaren Umsätze bewirkten, z.B. bei Warenlager im Ausland und Lieferungen nach Deutschland von nicht mehr als EUR 100.000 im Vorjahr oder laufenden Jahr (Lieferschwelle). Verkäufer, die keine Unternehmer sind, z.B. bei einmaligen Verkäufen privat genutzter Gegenstände. Kleinunternehmer dagegen benötigen eine Bescheinigung.