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Bei Maklerverträgen, die online geschlossen werden (z.B. durch Versand des Exposés mit Provisionsverlangen und anschließender Bitte um Besichtigungstermin), besteht für den Verbraucher grds. ein Widerrufsrecht. Übt er dieses aus, entfällt grds. der Provisonsanspruch des Maklers, auch wenn der Kaufvertrag schon beurkundet wurde. Die Frist dafür beträgt 14 Tage - allerdings nur bei ordnungsgemäßer Belehrung. Andernfalls läuft die Frist 1 Jahr und 14 Tage. Besonders anfällig für fehlerhafte Widerrufsbelehrungen sind dabei automatisierte E-Mails, mit denen die Widerrufsbelehrung versandt wird (z.B. via Plattformen wie immobilienscout24, immowelt oder "no-reply@..."-Adressen). So konnte etwa nach einem Urteil des OLG Naumburg ein Maklervertrag noch 10 Monate nach Vertragsschluss widerrufen werden, weil für den Verbraucher nicht klar war, auf welchen Vertrag sich die Belehrung bezog und von wem er belehrt wurde. ------------------------------------------------------------------------------------------------ Gesetze/Links/Nachweise: OLG Naumburg, Urteil vom 01.06.2018, Az. 7 U 13/18 Kienzler/Goerke: Widerrufsbelehrung zum Maklervertrag bei automatisierten E-Mail-Versandsystemen, NJW 2021, 3079 § 321 g BGB (Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen) § 355 Abs. 2 BGB (14 Tage Widerrufsfrist) § 356 Abs. 3 S. 2 BGB (1 Jahr 14 Tage Widerrufsfrist bei falscher Belehrung) Art. 246a EGBGB (Informationspflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen)