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Für Hecken gibt es keine Höhenbegrenzung, das entschied heute der Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Eine solche Höhenbegrenzung sei nicht in den dafür geltenden Gesetzen vorgesehen. Außerdem ergebe sich eine solche schon nicht aus dem allgemeinen Sprachgebrauch. Danach würden Hecken eher durch ihre Abgrenzungs- und Schutzfunktion definiert. Nicht durch eine Begrenzung nach oben. Allerdings muss auch eine Hecke den im jeweiligen Bundesland vorgegebenen Mindestabstand zum Nachbargrundstück einhalten. Ob das hier im konkreten Fall in Hessen so ist, muss jetzt das Oberlandesgericht Frankfurt noch einmal klären. Gestritten hatten zwei Nachbarn um eine fast 7 Meter hohe Bambushecke. Der Kläger wollte, dass der Bambus zurückgeschnitten wird. Ob er damit am Ende Erfolg hat, hängt davon ab, ob der Mindestabstand zu seinem Grundstück eingehalten ist.