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Erbrecht: 10-Jahresfristen & Nachlassgestaltung | NDEEX 6 лет назад

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Erbrecht: 10-Jahresfristen & Nachlassgestaltung | NDEEX

Hans-Oskar Jülicher, Rechtsanwalt & Fachanwalt für Erbrecht aus Heinsberg, erläutert die drei wichtigsten 10 Jahresfristen in der Nachlassplanung. Wenn man ihm Rahmen der Nachlassplanung über die 10 Jahresfrist spricht, ist meist gemeint die 10 Jahresfrist im Rahmen der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Es gibt aber noch zwei weitere ganz wichtige 10 Jahresfristen; einmal die 10 Jahresfrist im Rahmen des Rückforderungsanspruchs nach § 528 BGB wegen Verarmung des Schenkers und die 10 Jahresfrist im Rahmen der Pflichtteilsergänzungsberechnung. Bei der 10 Jahresfrist für die Erbschaftssteuer ist es relativ einfach – wenn seit der letzten Schenkung 10 Jahre vergangen sind erhält der Beschenkte einen weiteren Freibetrag in Höhe seines individuellen Freibetrages. Der Tod des Erblassers kürzt diese Frist aber nicht ab, d. h., wenn seit der letzten Schenkung noch keine 10 Jahre vergangen sind, beispielsweise nur 8 Jahre, entsteht kein neuer Freibetrag. Die ursprüngliche Schenkung bleibt natürlich steuerfrei, aber mit dem Todesfall entsteht kein neuer Freibetrag. Weitaus wichtiger oder bedeutsamer ist heutzutage die Frist des § 528 BGB. Wenn ich als Schenker etwas übertragen habe und zum Pflegefall werde, entsteht häufig das Problem, dass das eigene Einkommen, das Pflegegeld und das Vermögen, das ich noch zurückbehalten habe nicht ausreicht um die laufenden Kosten des Lebensunterhaltes – insbesondere die Pflegekosten – zu tragen. Dann gibt es den Anspruch auf Rückübertragung wegen sog. Verarmung des Schenkers nach § 528 BGB. Diese Ansprüche leiten heute die Sozialämter auf sich über und machen sie dann im Rahmen ihrer Verpflichtungen geltend, also derjenige, der geschenkt hat, macht dies nicht selber, sondern für ihn tritt das Sozialamt auf und macht diese Ansprüche geltend. Ich muss als Beschenkter, wenn innerhalb dieser Frist eine Verarmung des Schenkers auftritt, das Geschenk zurückgeben. Ich habe aber auch die Möglichkeit, durch Zahlung des Differenzbetrages zwischen den monatlich notwendigen Beträgen einerseits und dem, was an eigenen Beträgen beim Schenker da ist andererseits, dass ich das eben zahle. In dem ich monatlich einen bestimmten Betrag zahle, um zu vermeiden, dass ich zurückgeben muss. Das ist im Endeffekt eine Rechenaufgabe unter Berücksichtigung des Risikos, wie lange wird u. U. der Erblasser noch leben, wie hoch ist der Betrag, ist es u. U. sinnvoller, vielleicht über 3,4.5 Jahre einen bestimmten Betrag zu zahlen, anstatt das Geschenk zurückzugeben. Das ist – wie gesagt – eine Rechenaufgabe. Die dritte 10 Jahresfrist ist die 10 Jahresfrist im Rahmen der Pflichtteilsergänzungsansprüche. Wenn ich als Erblasser hingehe und vielleicht meine Erben ein wenig benachteiligen möchte und verschiebe vielleicht Vermögen durch Schenkung an Dritte und erreiche auf diese Weise, dass mein Nachlass reduziert ist, dann hat ein Pflichtteilsberechtigter einen sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch. Das heißt, der Pflichtteilsberechtigte kann sagen: „So, ich hätte gerne gewusst, was ist an Schenkungen gewesen.“ Dann wird gerechnet, was ist in den letzten 10 Jahren an Schenkungen gewesen. Von diesen Schenkungen werden pro vollendetem Jahr seit der Schenkung 10 % abgezogen. Von diesem Restbetrag wird dann der Pflichtteilsergänzungsanspruch errechnet. Wichtig ist für Sie zu wissen, dass diese sog. Abschmelzung bei Geschenken an Eheleute nicht gilt. Da wird immer der volle Betrag in die Berechnung einbezogen.

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