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ÜERBLICK - EBV-ANSPRÜCHE, §§ 987 FF. BGB Die EBV- Ansprüche (Ansprüche aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis) sind in den §§ 987 ff. BGB geregelt. Die EBV-Ansprüche sind dingliche Sekundäransprüche, die zusätzlich zu § 985 BGB oder stattdessen in Betracht kommen. Die EBV-Ansprüche gemäß den §§ 987 ff. BGB unterscheiden zwischen drei Besitzer-Typen: dem redlichen, dem verklagten oder bösgläubigen und dem deliktischen Besitzer. Der redliche Besitzer ist im Rahmen der EBV-Ansprüche der §§ 987 ff. BGB ein solcher, der weder verklagt noch bösgläubig ist. Fall 1: A stiehlt B ein Auto und verkauft und übereignet es dem C, der nicht weiß, dass das Auto gestohlen wurde. C ist daher im redlichen Besitz des Fahrzeugs. Fall 2: Wie oben, nur dass B den C auf Herausgabe verklagt. Dann ist C verklagter Besitzer. Fall 3: Wie oben. Allerdings hat A dem C von dem Diebstahl erzählt. C ist mithin bösgläubiger Besitzer. Fall 4: A stiehlt B ein Auto. A ist somit deliktischer Besitzer. Die EBV-Ansprüche nach den §§ 987 ff. BGB normieren drei Anspruchsziele: Nutzungsherausgabe, Schadensersatz und Verwendungsersatz. Beispiele: Ist C im obigen Fall bereits mehrere Kilometer gefahren, möchte B neben der Herausgabe auch Ersatz der gezogenen Nutzungen. Wenn C gegen einen Baum gefahren ist, möchte B Schadensersatz, wenn er schon nicht Herausgabe verlangen kann. Repariert C das Auto, weil eine Getriebereparatur erforderlich ist, dann möchte er die Verwendungen ersetzt bekommen, sobald B Herausgabe verlangt. Die EBV-Ansprüche unterscheiden hierbei zwischen den unterschiedlichen Besitzern. I. REDLICHER BESITZER 1. NUTZUNGSHERAUSGABE 2. SCHADENSERSATZ 3. VERWENDUNGSERSATZ II. VERKLAGTEN/BÖSGLÄUBIGEN BESITZER 1. NUTZUNGSHERAUSGABE 2. SCHADENSERSATZ 3. VERWENDUNGSERSATZ III. DELIKTISCHER BESITZER 1. NUTZUNGSHERAUSGABE 2. SCHADENSERSATZ 3. VERWENDUNGSERSATZ Weitere Lernvideos, Definitionen, Skripte, Prüfung- und Aufbauschemata sowie Fallbesprechungen findest Du auf https://www.jura-online.de - Deiner Lernplattform vom 1. Semester bis zum 2. Examen. Dieses Video wurde von Sören A. Croll erstellt.