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Akteneinsicht: über kaum ein Thema bestehen zwischen ehrenamtlichen und hauptberuflichen Richter*innen soviele Missverständnisse und schlichtweg fatales Unwissen wie bei diesem. Es ist ein gern und oft wiederholter Irrtum, dass Schöffen keine Akteneinsicht gewährt werden darf. Das beklagt gegenüber SCHÖFFEN TV - mit Verweis auf entsprechend eindeutige Rechtssprechungen - Hasso Lieber aus Berlin. Als ehemaliger Richter am Landgericht und Justizstaatssekretär weiss er, wovon er spricht. In der gemeinnützigen PariJus gGmbH betreibt er gemeinsam mit Ursula Sens seit Jahrzehnten Grundlagenforschung zu zahlreichen Themen der ehrenamtlichen Gerichtsbarkeit. Seine Hinweise für Schöffen zum Thema Akteneinsicht sind so eindeutig wie pragmatisch. Anmerkung der Redaktion: Auch wenn die Länge dieses Beitrags ggf. das sonst übliche Maß übersteigt, so haben wir uns wegen der Wichtigkeit des Themas bewusst dazu entschieden, nicht zu kürzen. Vielmehr sollte über »Akteneinsicht für Schöffen« mehr geredet werden. Dass Schöffen – wie Berufsrichter – hierzu keine Fortbildung erhalten, ist ein unhaltbarer Zustand. Im Beitrag zitierte Entscheidungen und Normen zur Akteneinsicht: BGH, Urteil vom 23.02.1960 - 1 StR 648/59 BGH, Urteil vom 26.03.1997 - 3 StR 421/96 EGMR Individualbeschwerde Nr. 26771/03 aus 2003 RiStBV § 126 (3) SCHÖFFEN TV Webseite https://schoeffen-tv.de SCHÖFFEN TV auf Instagram / schoeffentv SCHÖFFEN TV auf Facebook / schoeffentv