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Die gesetzliche Grundlage für den Völkermord hatten die Türken schon am 27. Mai 1915 beschlossen: „Artikel 1: Im Kriegszustand haben die Kommandanten und Leutnants der Armee, des Armeekorps und der Divisionen sowie der unabhängigen Gruppen das Recht, rücksichtslos vorzugehen, jede Gegenwehr und bewaffneten Widerstand mit äußerster militärischer Gewalt anzugreifen und zu brechen, dies unter gewissen Umständen auch gegenüber der Bevölkerung, wenn Regierungsbefehle oder Maßnahmen zur nationalen Sicherheit und öffentliche Ordnung durchzusetzen sind. Artikel 2: Die Kommandanten der Armee, der unabhängigen Armeekorps und der Divisionen können im militärischen Notfall bzw. bei Verdacht der Spionage oder des Verrats die Bewohner der Marktflecken und Dörfer einzeln oder im Ganzen fortschaffen und an anderen Orten unterbringen. Physisch noch lebend, hatten die Armenier jedes Existenzrecht verloren, sie waren personell und materiell vogelfrei: „Jeder Türke konnte jederzeit ungestraft unter dem Vorwand Kriegstribut einzuziehen, in jedes armenische Haus eintreten und sich aneignen, wonach sein Sinn stand. Die Armenier waren in diesem Zeitraum ebenfalls aktiv. Mit der Unterstützung der Russen versuchten sie, ihre im Berliner Vertrag garantierten Minderheitenrechte zu sichern. Daraufhin zwangen die Großmächte im Februar 1914 der Regierung einen Reformplan auf. Seine Klauseln verpflichteten die Türken, eine faire Behandlung der Armenier zu gewährleisten und die Anwesenheit internationaler Beobachter zu akzeptieren. Die Ittihadisten waren außer sich und sahen in dieser armenischen Initiative einen weiteren Beweis für die Illoyalität des armenischen Volkes. Schon 1914 wurde diese Vereinbarung aufgekündigt, am 5. September 1916 hob die osmanische Regierung sämtliche Verträge, die eine Einmischung in innere Angelegenheiten beinhalteten, auf. Informationen zum Völkermord http://www.armenocide.de http://www.armeniapedia.org/index.php... http://www.theforgotten.org