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Von Job zu Job. Wenn im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag nichts anderes steht, können Arbeitnehmer einen Nebenjob aufnehmen, ohne ihren Arbeitgeber um Erlaubnis zu fragen. „Sie dürfen allerdings nicht bei der Konkurrenz des eigenen Chefs anheuern - andernfalls riskieren sie die Entlassung", warnt Michael Felser, Arbeitsrechtsexperte aus Brühl. Der Nebenjob darf zudem nicht dazu führen, dass Arbeitnehmer ihre arbeitsvertraglichen Pflichten im Hauptjob vernachlässigen. Chefs dürfen nur dann „nein" zum Nebenjob sagen, wenn ihre eigenen schützenswerten Interessen durch die zweite Beschäftigung verletzt werden. Ein Verbot sämtlicher Nebentätigkeiten im Arbeitsvertrag ist unwirksam, hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschieden (Az.: 8 Sa 69/05).