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E-Bikes - Mitarbeiterbindung mit Spareffekt Seit dem 1. Januar 2019 wird bei der Einstufung eines E-Bikes als Fahrrad kein geldwerter Vorteil mehr erfasst, wenn der Nutzungsvorteil (unentgeltliche private Nutzung) vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Die Steuerfreiheit greift also nicht, wenn die Überlassung des "Fahrrad E-Bikes" im Rahmen einer Gehaltsumwandlung erfolgt. Der geldwerte Vorteil für die private Nutzung eines überlassenen betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist, muss nicht versteuert werden, wenn die Überlassung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt. Das gilt auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, die der Arbeitnehmer mit dem "Fahrrad E-Bike" unternimmt. Dennoch kann der Arbeitnehmer in seiner Steuererklärung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte die Entfernungspauschale uneingeschränkt geltend machen. Zum Blogbeitrag: https://www.cpm-steuerberater.de/news... Ihr direkter Kontakt, wenn wir helfen oder beraten sollen: https://www.cpm-steuerberater.de/ Claas-Peter Müller, Weidestraße 132, 22083 Hamburg email: email@cpm-steuerberater.de Telefon: 040 - 696 35 36 90